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1. Juni 2020

Sozial- und wirtschaftspolitischer Ausschuss (Tarifkommission) – Tarifbereich SHK

Wertvolle Instrumentarien zur flexiblen Handhabung der Arbeitszeit

Mit der letzten Lohnrunde, einem Zweijahresabschluss, war bereits der Tarifabschluss für Löhne und Gehälter mit einer Anhebung um 2,1 Prozent für Mai 2019 definiert. Daher lag das Augenmerk der Tarifkommission SHK auf der Gestaltung der Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich der SHK-Betrieb bewegt. Natürlich nur insoweit, als dies ein Tarifvertrag überhaupt zu leisten im Stande ist.

Insofern ging es darum, die zum Jahresende auslaufenden manteltariflichen Regelungen für einen weiteren, längeren Zeitraum zu tarifieren, nämlich

  • die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie
  • den Tarifvertrag über die Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Der hier angesprochene Paragraf  7.2.1. des Manteltarifvertrages erlaubt es dem Arbeitgeber, bei Einhaltung einer Ankündigungsfrist, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf bis zu 40 Wochenstunden zu erhöhen und wieder zurückzufahren.

Weitergehend lässt der Tarifvertrag über die Flexibilisierung der Arbeitszeit sogenannte Kurzarbeitszeitkonten zu. Hier kann die Wochenarbeitszeit in einem größeren Korridor variieren. Das Zeitkonto muss aber innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Alternativ können auch die ersten drei Monate des Folgejahres genutzt werden, um Plusstunden abzutragen oder Minusstunden aufzuarbeiten. In diesem Fall laufen zwei Zeitkonten parallel.

Durch die Verlängerung dieser tarifrechtlichen Regelungen bis Ende 2024 konnte den Mitgliedsbetrieben wieder ein „wertvolles“ Instrumentarium zur flexiblen Handhabung der Arbeitszeit an die Hand gegeben.

Zudem gelang es gegen Ende des Jahres mit dem Tarifvertrag zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit zu schaffen, die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten auf bis zu 36 Monaten auszuweiten.

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