Änderung des Paragrafen 19 1. BImSchV – das verordnete Chaos!
Zum 1. Januar 2022 trat die Änderungsverordnung zur Änderung des Paragrafen 19 der 1. BImSchV in Kraft. Den Weg dorthin hatte der Fachverband in seinem Jahresbericht 2020 bereits geschildert Maßgeblich betroffen sind neu zu errichtende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Bestehende Feuerungsanlagen werden nach den bisherigen Vorgaben der 1. BImSchV von 2010 beurteilt.
So weit so gut, könnte man sagen. Aber, weitgefehlt! Bereits im Oktober 2021 hat der Fachverband einen umfassenden Fragenkatalog an das zuständige Umweltministerium Baden-Württemberg übermittelt. Denn bereits nach Verabschiedung im Bundesrat am 25. September 2021 zeichnete sich ab, dass viele Umsetzungsfragen nicht geklärt waren. Leider ließen Antworten sehr lange auf sich warten oder liegen bis heute nicht vor.
Noch im Dezember 2021 wurde von der zuständigen Bund-Länder-Kommission, der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), eine Ad-hoc-Gruppe eingerichtet, um Antworten zu finden, aber Ergebnisse lassen auf sich warten.
In der Zwischenzeit müssen die betroffenen Kreise – Endverbraucher, Planer, Handwerker, Schornsteinfeger – eben sehen, wie sie mit einer schlecht gemachten gesetzlichen Regelung klarkommen.
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