EWärmeG: Anrechnung von Hybridwärmepumpen
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Anrechnung von Umweltwärme, die durch eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird, als Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbaren Energien.
Nun liegt der Fokus des EWärmeG auf Heizungssanierungen im Bestand. Obwohl die Wärmepumpe ein wichtiger Motor zur Erreichung der Klimaschutzziele ist, hat sie aufgrund der im Bestand oftmals benötigten hohen Vorlauftemperaturen einen schweren Stand. Doch Lösungen sind vorhanden: häufig ist der Einsatz von Hybridanlagen die einzige Möglichkeit, einen effizienten Wärmepumpenbetrieb in unsanierten Gebäuden sicherzustellen. Diese Kombination aus einer Wärmepumpe und einem konventionellen Wärmeerzeuger ist jedoch im Nachweisverfahren des EWärmeG nicht vorgesehen!
Da solche Anlagen allerdings problemlos im Rahmen der BAFA-Förderung installiert werden können, hat das Umweltministerium Baden-Württemberg entschieden, die Regelung im Hinblick auf die Bewertung von Hybridwärmepumpen anzupassen. In diesen Prozess ist der Fachverband eng eingebunden.
Erschwerend für den Abstimmungsprozess kam jedoch hinzu, dass infolge europäischer und entsprechend bundesweiter Änderungen im Zuge der Umsetzung der Öko-Design-Richtlinie die Jahresarbeitszahl (JAZ) bei Wärmepumpen wegfiel. Die Öko-Design-Richtlinie schreibt nun die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ (ETAs) als Bewertung der Wärmepumpeneffizienz vor. Die Bewertung nach JAZ ist allerdings Teil des EWärmeG. Insofern hoffen alle Beteiligten auf eine produktive Diskussion und entsprechend positive Lösungen im Jahr 2021.

