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2. Juni 2020

Asbestsachkunde gemäß der TRGS 519

Obwohl Asbest und Asbestzementprodukte seit mehr als zwanzig Jahren weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden dürfen, ist die Wahrscheinlichkeit, mit Asbesterzeugnissen in Kontakt zu kommen, für SHK-Betriebe höher denn je.

Aus Untersuchungen geht hervor, dass in rund 25 Prozent der älteren Gebäude Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern enthalten ist. Durch das Freisetzen und Einatmen von Asbest drohen gesundheitliche Gefahren.

Um Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Produkten, die Asbest enthalten können, durchführen zu dürfen, müssen Handwerksbetriebe die Sachkunde gemäß der Technische Regel für Gefahrstoffe Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten – TRGS 519 – nachweisen.

Der Fachverband hat 2019 in zwei Seminaren gemäß der TRGS 519 Anlage 4C 24 Teilnehmer geschult.

Sachkundige nach TRGS 519 müssen ihr Wissen alle sechs Jahre auffrischen, wenn sie weiter mit asbesthaltigen Produkten arbeiten wollen. Im Berichtsjahr haben 12 Teilnehmer in einem Seminar nach der TRGS Anlage 5 ihre Sachkunde verlängert.

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