Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern und Altersrentnern
Aufgrund des zunehmenden Alters der Arbeitnehmerschaft in vielen Bereichen der Wirtschaft und weil qualifiziertes neues Personal schwer zu finden ist, werden in den Betrieben zunehmend ältere Personen neu eingestellt und bisherige Arbeitnehmer auch nach deren Beginn der Altersrente weiter beschäftigt. Welche Besonderheiten sollte der SHK-Betrieb beachten?
Generell gelten für diese Arbeitnehmer arbeitsrechtlich die gleichen Regeln wie bei den sonstigen Arbeitnehmern. Es ist aber möglich und für den Betrieb aus mehreren Gründen empfehlenswert, ältere Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, insbesondere weil lange Kündigungsfristen vermieden werden.
Ob und welche befristete Beschäftigung möglich ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer bereits beim Betrieb beschäftigt ist/war und ob es eine sachgrundlose Befristung oder eine Befristung mit Sachgrund sein soll.
Zu beachten ist stets, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer bereits jemals in dem Betrieb beschäftigt war (Verbot der Vorbeschäftigung).
Einstellender Betrieb neuer Arbeitgeber:
Sofern der Arbeitnehmer noch nie im Unternehmen beschäftigt war und deswegen für den Betrieb ein neuer Arbeitnehmer ist, kann dieser neue Arbeitnehmer nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln unbeschränkt unbefristet und sachgrundlos bis zwei Jahre mit dreimaliger Verlängerung innerhalb der zwei Jahre beschäftigt werden. Eine Befristung mit Sachgrund im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung wie auch eine sofortige Befristung mit Sachgrund sind ebenfalls möglich.
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln ist eine sachgrundlose Befristung bis fünf Jahre mit beliebiger Verlängerung möglich, sofern der neue Arbeitnehmer vor der Neueinstellung vier Monate ohne Beschäftigung war und das 52. Lebensjahr bei Einstellungsbeginn vollendet hat.
Betrieb bisheriger Arbeitgeber:
Im deutschen Arbeitsrecht endet das Arbeitsverhältnis ohne eine gesonderte Vereinbarung zu einem Ende bei Beginn der Regelaltersrente nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern setzt sich unverändert fort.
Ohne eine solche Klausel verbleibt nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Wege des Änderungsvertrages an eine weitere Beschäftigung im Alter anzupassen, wobei die bisherige Kündigungsfrist erhalten bleibt.
Wenn im Arbeitsvertrag eine solche Beendigungsklausel enthalten ist oder im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge verwiesen wird, bestehen folgende Möglichkeiten einer Befristung:
Im noch laufenden Arbeitsverhältnis kann vereinbart werden, dass der Zeitpunkt Beginn Regelaltersrente auf später verschoben wird. Diese Verlängerung kann zeitlich beliebig lange sein und beliebig oft erfolgen. Diese Verlängerung muss aber stets schriftlich und zeitlich vor dem bisherigen Befristungszeitpunkt sein.
Der Nachteil dieser Befristungsmöglichkeit ist, dass keine Veränderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen möglich ist und die Verlängerungsvereinbarung noch vor dem Beginn der Regelaltersrente erfolgen muss.
Getrennt von der vorgenannten Verlängerungsvereinbarung und mit einem zeitlichen Mindestabstand von drei Monaten darf, wenn gewollt, eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen in einer neuen schriftlichen Vereinbarung erfolgen.
Dieser Vorgang der Verlängerung und Änderung kann beliebig oft erfolgen, muss aber stets getrennt voneinander mit den drei Monaten Mindestabstand sein und stets vor dem Ende der zeitlichen Befristung erfolgen. Muster zu den beiden Vereinbarungen sind als Anlagen beigefügt.
Eine sachgrundlos befristete Beschäftigung nach dem Beginn der Regelaltersrente ist nicht möglich wegen dem Verbot der Vorbeschäftigung.