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28. Juli 2026

GmodG: Die Einzelheiten zum Inkrafttreten

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die zentralen Änderungen zum Heizungstausch treten am Tag nach der Verkündung und damit am 29.07.2026 in Kraft. Für SHK-Betriebe ist vor allem die Abkehr von der bisherigen Systematik der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach den §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) hin zu einem neuen Options- und Quotenmodell nach den §§ 42 bis 46 GModG von Bedeutung.

Inkrafttreten und Einordnung

Mit der heutigen Verkündung des GModG im Bundesgesetzblatt wird das Gebäudeenergierecht neu strukturiert. Die für den Heizungstausch besonders relevanten Regelungen nach Artikel 1 treten am Tag nach der  Verkündung (29.07.2026) in Kraft. Für die Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks ist insbesondere maßgeblich, dass die bisherigen zentralen Heizungsanforderungen nach den §§ 71 ff. GEG weitgehend entfallen beziehungsweise durch eine neue Systematik ersetzt werden. Künftig stehen im Bestand insbesondere die §§ 42 bis 46 GModG im Mittelpunkt.

Kernänderung: neue Systematik statt bisheriger 65-Prozent-EE-Pflicht

Das GModG bildet den Heizungstausch nicht mehr vorrangig über die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach § 71 GEG ab. An deren Stelle tritt für bestehende Gebäude ein technologieoffeneres Modell mit unterschiedlichen Erfüllungsoptionen und besonderen Anforderungen an einzelne Anlagenarten.

Nach § 42 GModG kommen beim Ersatz einer Heizungsanlage insbesondere folgende Optionen in Betracht:

  1. Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung,
  2. elektrische Wärmepumpe,
  3. Solarthermie,
  4. Biomasse oder Wasserstofflösungen,
  5. Wärmepumpen-Hybridheizung,
  6. Solarthermie-Hybridheizung,
  7. hocheffiziente KWK-Anlage,
  8. Stromdirektheizung,
  9. Anschluss an ein Wärmenetz sowie
  10. andere innovative Heizungslösungen.

Die jeweiligen Einzelanforderungen ergeben sich aus den §§ 43 bis 46 GModG.

Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen bleiben möglich, unterliegen aber künftig Quoten

Der Einbau neuer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden ist nach der neuen Systematik nicht generell ausgeschlossen. Wird eine solche Anlage nach Inkrafttreten der Neuregelung eingebaut, hat  der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass die mit der Anlage bereitgestellte Wärme ab 2029 schrittweise aus klimaneutralen beziehungsweise erneuerbaren Brennstoffen erzeugt wird.

Die Quote beträgt:

ab 1. Januar 2029 10 Prozent
ab 1. Januar 2030 15 Prozent
ab 1. Januar 2035 30 Prozent
ab 1. Januar 2040 60 Prozent

Als Brennstoffe nennt das Gesetz insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Für die Praxis bedeutet dies, dass die technische Zulässigkeit des Einbaus und die spätere Erfüllung der Brennstoffanforderungen getrennt betrachtet und im Beratungsgespräch klar erläutert werden sollten.

Grüngas-/Grünheizölquote wird gesondert vorbereitet

Relativ spät neu eingefügt wurde im Gesetzgebungsverfahren § 42a GModG. Danach soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz zur Einführung einer Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen. Dieses Gesetz  soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Diese künftige Quote betrifft nicht unmittelbar die handwerkliche Ausführung, ist aber für Beratung, Kundeninformation und Investitionsentscheidungen relevant. Betriebe sollten bei fossilen Heizungslösungen darauf hinweisen, dass die Wirtschaftlichkeit künftig wesentlich von Verfügbarkeit, Preisentwicklung und Nachweisfähigkeit geeigneter Brennstoffe abhängen kann. Der ZVSHK arbeitet daran, ein entsprechendes Beratungsdokument zur Verfügung stellen zu können.

Weitere Erfüllungsoptionen

Hybridheizungen werden ausdrücklich geregelt. Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen gelten konkrete Anforderungen an das Verhältnis der Wärmepumpenleistung zur Leistung des Spitzenlasterzeugers (§ 43 Abs. 5 GModG). Auch Solarthermie und raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen beitragen (§ 43 Abs. 3, 4). Biomasse bleibt als Option erhalten (§ 45), wird jedoch in die neue Systematik eingebunden. Stromdirektheizungen dürfen in bestehenden Wohngebäuden grundsätzlich nur unter besonderen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz eingebaut werden (§ 46); für bestimmte selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie beim Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen gelten Ausnahmen. Zusätzlich wird die Gebäudeautomation für Nichtwohngebäude  deutlich relevanter (§ 56). Nichtwohngebäude mit einer maßgeblichen Anlagen-Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt müssen bis zum 31. Dezember 2029 unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Hinweis zur Förderung – Informationsangebot zur Bundesförderung Effiziente Gebäude
(BEG)

Pünktlich zum Inkrafttreten hat der ZVSHK sein Informationsangebot zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude veröffentlicht. Der Infobereich beschreibt den aktuellen Stand im Bereich Austausch des Wärmeerzeugers mit Schwerpunkt selbstgenutzte Einfamilienhäuser und gibt ergänzende Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit als alternative Fördermöglichkeit. Neben dem bewährten Format einer FAQ-Liste wurde erstmalig ein eigener Förderrechner eingebunden, der die Förderfähigkeit unterschiedlicher Maßnahmen bewertet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Am Donnerstag, 6. August, informieren unsere Techniker Sie  zum neuen GmodG sowie zu den Änderungen der Förderung. Zum kostenlosen Webinar können Sie sich hier anmelden.

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