Einbau von dezentralen Gas- und Ölheizungsanlagen
Im GEG sind im § 71l die Übergangsfristen für den Austausch von Etagenheizungen aufgeführt (siehe auch unserer Erläuterungen zum GEG). Wichtig: diese Frist beginnt erst bei einem Austausch einer Etagenheizung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit des § 71 Abs. 1 (siehe Ziffer 1.).
Für den Einbau von dezentralen Gas- und Ölheizungsanlagen ab 2024 bis zu dem genannten Zeitpunkt der Gültigkeit des § 71 Abs.1 muss aber der Stufenplan zum Einsatz von Biomasse ab 2029 eingehalten werden (siehe auch Info Technik 7/2023, Ziffer 4.).