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15. Dezember 2023

Gültigkeit des EWärmeG parallel zum GEG

Nach Information des Umweltministeriums Baden-Württemberg gilt das EWärmeG weiterhin parallel zum neuen GEG. Das EWärmeG soll demnach so lange gelten, bis die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG zur Nutzung von mindestens 65 Prozent EE beim Einbau einer neuen Heizungsanlage gültig werden:

  • in Gemeinden über 100.000 Einwohnern ab 1. Juli 2026
  • in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern ab 1. Juli 2028
  • in Gemeinden, in denen eine kommunale Wärmeplanung vorliegt (in Baden-Württemberg Große Kreisstädte und kreisfreie Städte): Ein Monat nachdem die Gemeinde im Rahmen einer Satzung eine rechtsförmliche Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat.
  • In der Übergangszeit muss im Gebäudebestand weiterhin das EWärmeG beim Einbau einer zentralen Heizungsanlage mit der Nutzung von mindestens 15 Prozent EE eingehalten werden.

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