Das Gebäudeenergiegesetz und das Wärmeplanungsgesetz gehen in die nächste Runde
I. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Am 8. September 2023 soll der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes nun in 2. und 3. Lesung im Bundestag behandelt werden. Interessant ist die Fußnote zum Tagesordnungspunkt 4.: „Zwischen den Fraktionen besteht kein Einvernehmen über die Aufsetzung des Tagesordnungspunktes 4.“ Es bleibt also weiterhin spannend, ob das Gesetz am vorgesehenen Tag abschließend behandelt wird und wenn ja, ob es noch in letzter Minute zu Änderungen gegenüber der Fassung vom 30. Juni 2023 kommt.
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause, am 3. Juli 2023, stimmte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie dem Antrag der Fraktion CDU/CSU zu, dass die Pflicht zur Solarthermie und für Pufferspeicher bei Einsatz von festen Brennstoffen entfallen soll. Weiterhin soll die Altersgrenze in § 71i Abs. 2, also dass das Gesetz für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, gestrichen werden. Ebenfalls forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, bis zum Ende des Septembers 2023 ein neues Förderkonzept vorzulegen und führte hierzu konkrete Vorgaben auf.
Hinweis:
Informationen zum neuen Förderkonzept sind zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, da es sich bei den Forderungen des Bundestages nicht um eine konkrete Förderrichtlinie handelt. Erst nach Vorliegen einer neuen Richtlinie können konkrete Aussagen gemacht werden, was ab 2024 gilt (die Drucksache kann unter: Microsoft Word – 7619.docx (bundestag.de) heruntergeladen werden).
Der Haushaltsausschuss fasste die im Entwurf des GEG vom 30. Juni 2023 enthaltenen Übergangsvorschriften und Ausnahmen in seiner Drucksache (20/7620) vom 5.07.2023 sehr gut zusammen. So wird dort unter anderem folgendes aufgeführt:
Die 65-Prozent-Regel gilt nicht sofort, sondern wird Schritt für Schritt eingeführt. Konkret gilt ab 1. Januar 2024:
- Zunächst geht es immer nur um den Heizungstausch. Der Weiterbetrieb einer funktionierenden Heizung ist auch künftig zulässig, selbst wenn sie ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.
- Auch defekte Heizungsanlagen, die repariert werden können, dürfen weiter betrieben werden. Die Frist für den Betrieb dieser rein fossilen Heizung endet erst im Jahr 2045; dann soll Deutschland klimaneutral sein.
- Ohne Ausnahmen gelten die neuen Vorschriften für Neubauten in Neubaugebieten. Dort setzt sich aufgrund der sehr hohen Effizienz und Wirtschaftlichkeit die Wärmepumpe oder ein Wärmenetzanschluss zunehmend als Standard im Markt durch.
- Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die neuen Regeln erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen: 30. Juni 2026 (Kommunen ab 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (kleinere Kommunen).
- Wer nach Ablauf dieser Fristen seine Heizung tauscht, muss die 65-Prozent-Regeln einhalten.
- Neue Gasheizungen müssen ab 2029 einen Biomethantarif abschließen und mit verbindlichen Anteilen betrieben werden: 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
- Diese sogenannte „Treppe“ entfällt nur, wenn ein Gebäudeeigentümer auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet.
- Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Eigentümer innerhalb von drei Jahren eine der genannten Erfüllungsoptionen umsetzen.
- Bei einer Havarie oder einem geplanten Heizungstausch gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann provisorisch eine (z. B. gebrauchte) Gasheizung eingebaut werden.
- Daneben gelten auch künftig Härtefallregelungen, die im Einzelnen im GEG geregelt sind.
II. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Als hätte man aus dem Desaster des GEG und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 nichts gelernt, erschien am Freitagnachmittag, den 21. Juli 2023, der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes. Immerhin hatte man ja das Wochenende und drei Werktage Zeit, um die 207 Seiten durchzuarbeiten und eine fundierte Stellungnahme auszuarbeiten. Aber das nur am Rande.
Da das WPG mit dem GEG über den § 71 Abs. 8 verknüpft ist (siehe Formulierungshilfe des BMWK vom 30.06.2023), hat der Inhalt des WPG naturgemäß einige Fragenkomplexe, die es in der praktischen Umsetzung in sich haben. So führt § 71 Abs. 8 des GEG auf, dass dieses auch im Bestand anzuwenden ist, wenn eine Wärmeplanung vorliegt und eine Entscheidung über den Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffausbaugebieten getroffen wurde.
Zwar muss dies durch die landesrechtlich zuständigen Stellen verordnet werden, was zurzeit noch nicht geschehen ist, aber es ist aufgrund der Zielsetzung des Landes Baden-Württemberg davon auszugehen, dass dies erfolgt.
In der Konsequenz bedeutet das: Wo bereits Wärmeplanungen bei Inkrafttreten des GEG vorliegen – in Baden-Württemberg sind dies zumindest die 104 Kommunen mit über 20.000 Einwohnern sowie viele weitere Kommunen mit freiwilliger Wärmeplanung –, greift das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Wärmeplanung umfassend bei allen Gebäuden, Neubauten und Bestandsgebäuden.
Das wird bei Beratenden sowie Bürgerinnen und Bürgern zu einem „interessanten“ Puzzlespiel führen, ob das GEG im Bestand in der Gemeinde X anzuwenden ist oder nicht. Aufgrund der Formulierung im WPG kann es sogar dazu kommen, dass Straßenzüge, in denen keine Wärme- oder Wasserstoffnetze ausgewiesen sind, nicht betroffen sind – die Straße daneben aber sehr wohl.
Es bleibt abzuwarten, wie die Landesregierung das bestehende Informationsdefizit über den jeweiligen Stand der kommunalen Wärmeplanung lösen will.
Der Entwurf des WPG wird nun ins parlamentarische Verfahren überführt und soll noch im Herbst 2023 im Bundestag verabschiedet werden und – wie das GEG – zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Da das derzeit noch in Baden-Württemberg geltende EWärmeG im Widerspruch zum WPG bzw. GEG steht, aber in beiden Gesetzen weitgehende Übergangsfristen greifen können, muss die Landesregierung entscheiden, wie mit den landeseigenen Regeln nach Inkrafttreten der neuen Bundesgesetze weiter verfahren wird. Zurzeit gibt es hierzu aber keine verbindlichen Aussagen.
Weitere Informationen
Ob nun GEG, WPG oder BEG auf Bundesebene bzw. EWärmeG und KSG auf Landesebene – der Fachverband wird zu allen Belangen rund um die genannten Gesetze und möglichen Änderungen so zeitnah wie möglich weitere Informationen sowie nach Verabschiedung bzw. Bekanntmachung Informationsveranstaltungen anbieten. Bleiben Sie also am Ball und lesen Sie unsere Mitteilungen und Newsletter.
Wer die Unterlagen zur Bundestagssitzung am 8. September 2023 gerne selbst studieren möchte, findet diese unter:
https://www.bundestag.de/tagesordnung
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