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13. September 2023

Das Gebäudeenergiegesetz und das Wärmeplanungsgesetz gehen in die nächste Runde

I. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 8. September 2023 soll der Entwurf des Gebäude­energie­gesetzes nun in 2. und 3. Lesung im Bundes­tag behandelt werden. Interessant ist die Fußnote zum Tages­ordnungs­punkt 4.: „Zwischen den Fraktionen besteht kein Einvernehmen über die Auf­setzung des Tages­ordnungs­punktes 4.“ Es bleibt also weiterhin spannend, ob das Gesetz am vorgesehenen Tag abschließend behandelt wird und wenn ja, ob es noch in letzter Minute zu Änderungen gegenüber der Fassung vom 30. Juni 2023 kommt.

In seiner letzten Sitzung vor der Sommer­pause, am 3. Juli 2023, stimmte der Ausschuss für Klima­schutz und Energie dem Antrag der Fraktion CDU/CSU zu, dass die Pflicht zur Solar­thermie und für Puffer­speicher bei Einsatz von festen Brenn­stoffen entfallen soll. Weiterhin soll die Alters­grenze in § 71i Abs. 2, also dass das Gesetz für Personen, die das 80. Lebens­jahr vollendet haben, gestrichen werden. Ebenfalls forderte der Bundes­tag die Bundes­regierung auf, bis zum Ende des Septembers 2023 ein neues Förder­konzept vorzulegen und führte hierzu konkrete Vorgaben auf.

Hinweis:
Informationen zum neuen Förder­konzept sind zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, da es sich bei den Forderungen des Bundes­tages nicht um eine konkrete Förder­richtlinie handelt. Erst nach Vorliegen einer neuen Richtlinie können konkrete Aussagen gemacht werden, was ab 2024 gilt (die Druck­sache kann unter: Microsoft Word – 7619.docx (bundestag.de) heruntergeladen werden).

Der Haushalts­ausschuss fasste die im Entwurf des GEG vom 30. Juni 2023 enthaltenen Übergangs­vorschriften und Ausnahmen in seiner Druck­sache (20/7620) vom 5.07.2023 sehr gut zusammen. So wird dort unter anderem folgendes aufgeführt:

Die 65-Prozent-Regel gilt nicht sofort, sondern wird Schritt für Schritt eingeführt. Konkret gilt ab 1. Januar 2024:

  • Zunächst geht es immer nur um den Heizungs­tausch. Der Weiter­betrieb einer funktionierenden Heizung ist auch künftig zulässig, selbst wenn sie ausschließlich mit fossilen Brenn­stoffen betrieben wird.
  • Auch defekte Heizungs­anlagen, die repariert werden können, dürfen weiter betrieben werden. Die Frist für den Betrieb dieser rein fossilen Heizung endet erst im Jahr 2045; dann soll Deutschland klima­neutral sein.
  • Ohne Ausnahmen gelten die neuen Vorschriften für Neubauten in Neubau­gebieten. Dort setzt sich aufgrund der sehr hohen Effizienz und Wirtschaft­lichkeit die Wärme­pumpe oder ein Wärme­netz­anschluss zunehmend als Standard im Markt durch.
  • Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubau­gebieten und in allen Bestands­gebäuden gelten die neuen Regeln erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärme­pläne ablaufen: 30. Juni 2026 (Kommunen ab 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2028 (kleinere Kommunen).
  • Wer nach Ablauf dieser Fristen seine Heizung tauscht, muss die 65-Prozent-Regeln einhalten.
  • Neue Gas­heizungen müssen ab 2029 einen Bio­methan­tarif abschließen und mit verbindlichen Anteilen betrieben werden: 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
  • Diese sogenannte „Treppe“ entfällt nur, wenn ein Gebäude­eigentümer auf den Anschluss an ein neues Wärme­netz oder eine Wasser­stoff­lieferung aus einem umgestellten Gas­netz wartet.
  • Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasser­stoff­netz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Eigentümer innerhalb von drei Jahren eine der genannten Erfüllungs­optionen umsetzen.
  • Bei einer Havarie oder einem geplanten Heizungs­tausch gilt eine Übergangs­frist von fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann provisorisch eine (z. B. gebrauchte) Gas­heizung eingebaut werden.
  • Daneben gelten auch künftig Härte­fall­regelungen, die im Einzelnen im GEG geregelt sind.

II. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Als hätte man aus dem Desaster des GEG und der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vom 5. Juli 2023 nichts gelernt, erschien am Freitag­nachmittag, den 21. Juli 2023, der Entwurf des Wärme­planungs­gesetzes. Immerhin hatte man ja das Wochenende und drei Werk­tage Zeit, um die 207 Seiten durchzuarbeiten und eine fundierte Stellung­nahme auszuarbeiten. Aber das nur am Rande.

Da das WPG mit dem GEG über den § 71 Abs. 8 verknüpft ist (siehe Formulierungs­hilfe des BMWK vom 30.06.2023), hat der Inhalt des WPG naturgemäß einige Fragen­komplexe, die es in der praktischen Umsetzung in sich haben. So führt § 71 Abs. 8 des GEG auf, dass dieses auch im Bestand anzuwenden ist, wenn eine Wärme­planung vorliegt und eine Entscheidung über den Ausbau von Wärme­netzen oder Wasser­stoff­ausbau­gebieten getroffen wurde.

Zwar muss dies durch die landes­rechtlich zuständigen Stellen verordnet werden, was zurzeit noch nicht geschehen ist, aber es ist aufgrund der Ziel­setzung des Landes Baden-Württemberg davon auszugehen, dass dies erfolgt.

In der Konsequenz bedeutet das: Wo bereits Wärme­planungen bei Inkraft­treten des GEG vorliegen – in Baden-Württemberg sind dies zumindest die 104 Kommunen mit über 20.000 Einwohnern sowie viele weitere Kommunen mit freiwilliger Wärme­planung –, greift das GEG einen Monat nach Bekannt­gabe der Wärme­planung umfassend bei allen Gebäuden, Neubauten und Bestands­gebäuden.

Das wird bei Beratenden sowie Bürgerinnen und Bürgern zu einem „interessanten“ Puzzle­spiel führen, ob das GEG im Bestand in der Gemeinde X anzuwenden ist oder nicht. Aufgrund der Formulierung im WPG kann es sogar dazu kommen, dass Straßen­züge, in denen keine Wärme- oder Wasser­stoff­netze ausgewiesen sind, nicht betroffen sind – die Straße daneben aber sehr wohl.

Es bleibt abzuwarten, wie die Landes­regierung das bestehende Informations­defizit über den jeweiligen Stand der kommunalen Wärme­planung lösen will.

Der Entwurf des WPG wird nun ins parlamentarische Verfahren überführt und soll noch im Herbst 2023 im Bundes­tag verabschiedet werden und – wie das GEG – zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Da das derzeit noch in Baden-Württemberg geltende EWärmeG im Widerspruch zum WPG bzw. GEG steht, aber in beiden Gesetzen weit­gehende Übergangs­fristen greifen können, muss die Landes­regierung entscheiden, wie mit den landes­eigenen Regeln nach Inkraft­treten der neuen Bundes­gesetze weiter verfahren wird. Zurzeit gibt es hierzu aber keine verbindlichen Aussagen.

Weitere Informationen

Ob nun GEG, WPG oder BEG auf Bundes­ebene bzw. EWärmeG und KSG auf Landes­ebene – der Fach­verband wird zu allen Belangen rund um die genannten Gesetze und möglichen Änderungen so zeitnah wie möglich weitere Informationen sowie nach Verabschiedung bzw. Bekannt­machung Informations­veranstaltungen anbieten. Bleiben Sie also am Ball und lesen Sie unsere Mitteilungen und Newsletter.

Wer die Unterlagen zur Bundes­tags­sitzung am 8. September 2023 gerne selbst studieren möchte, findet diese unter:
https://www.bundestag.de/tagesordnung

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