Hinweise für Betriebe zur Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 betreffend Gerüstbau
Zum 1. Juli 2024 wird das Übergangsgesetz zur Handwerksordnung geändert. Dies kann sich auf SHK-Betriebe auswirken, die Gerüste aufbauen, ohne in der Handwerksrolle mit Gerüstbau eingetragen zu sein. Wer ab dem 1. Juli 2024 Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten und erbringen möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Zu den nachfolgenden Fragen,
- in welchen Fällen ergeben sich durch die neue Rechtslage Änderung,
- wann ist eine Eintragung mit Gerüstbau in der Handwerksrolle erforderlich,
- welcher Nachweis an Kenntnis und Fertigkeiten in der Person des Antragstellers muss erbracht werden und
- wie werden voraussichtlich die Verfahren bei den Handwerkskammern aussehen,
hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Hinweise für Betriebe erarbeitet. Mitgliedsbetriebe können hierzu die notwendigen Informationen über den Fachverband beziehen.
Wer Gerüste aufbaut, muss künftig auch als Gerüstbauer in der Handwerksrolle stehen.
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