Vergütungs- und Haftungsrisiko: Fehlende planerische Vorleistung
Üblicherweise verpflichtet sich der SHK-Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Erbringung lediglich von Bauleistungen. Allerdings stehen viele SHK-Betriebe auf der Baustelle vor dem Problem, dass für die Ausführung der Bauleistung gar keine Planung vorhanden oder diese erkennbar unzureichend ist.
Eine fehlende oder unzureichende Planung bedingt ein Vergütungs- und Haftungsrisiko für den SHK-Betrieb. Ein typischer Fall für einen Planungsausfall ist die Situation, dass der SHK-Betrieb auf die Baustelle gerufen wird und der Auftraggeber ihm den Auftrag erteilt, die Hausinstallation neu auszuführen. Je nach Umfang handelt es sich um kleinere (z. B. den Umbau einer bestehenden Anlage) oder um größere Arbeiten (z. B. den Neubau einer Komplettinstallation, die Übernahme eines Fachloses einer öffentlichen Ausschreibung). In allen diesen Fällen taucht oftmals die Frage auf, ob der SHK-Unternehmer die übernommenen Leistungen auch zu planen hat und wenn ja, in welchem Umfang.
Grundlagen ermitteln
Damit die eigene Leistung nicht mangelhaft wird, sollte der SHK-Betrieb erst die Grundlagen seiner eigenen Leistung genau ermitteln. Die wichtigsten Ermittlungen sind die Wünsche des Auftraggebers einschließlich der Ausführungsqualität, also die Beantwortung der Fragen nach Mindestanforderung, Standard, gehobene Ausführung.
Sind diese Parameter geklärt und steht fest, dass der SHK-Unternehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, stellt sich die Frage, ob sie gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen sind.
Vergütung für Planungsleistung vereinbaren
Wird zur Vergütung von Planungsleistungen keine gesonderte Vereinbarung getroffen, besteht keine Vergütungspflicht. Es ist davon auszugehen, dass die eben genannten Planungen integraler Bestandteil der Arbeiten des SHK-Unternehmers sind (z. B. der Lüftungstechniker, der eine Lüftung für ein Wohnheim herzustellen hat, muss sie so herstellen, dass sie ausreichend dimensioniert ist, sog. Funktionstauglichkeit).
Insoweit muss der SHK-Betrieb darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit seinem Auftraggeber die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat. Ebenso muss der SHK-Betrieb die Konditionen darlegen und beweisen, zu welchen der Aufwand abgerechnet werden soll (vgl. u. a. OLG München, Beschluss vom 04.06.2020, Az.: 28 U 345/20 Bau; Beschluss des BGH vom 01.06.2022, Az.: VII ZR 93/20).
Höhe der Vergütung von Planungsleistung?
Der Wert für eine entsprechend zu erbringende Planungsleistung kann je nach Objektumfang (Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus) variieren.
Als Grundlage für eine Pauschale oder Stundenlohnvereinbarung sollte der betriebsindividuelle Vollkostensatz angesetzt werden, da bei derartigen Tätigkeiten keine „Entlastung“ über den zusätzlichen Verkauf von Material mit entsprechenden Gemeinkostenzuschlägen möglich ist. Zur entsprechenden Ermittlung können die Kalkulationshilfen des Fachverbands im Download-Bereich für Mitgliedsbetriebe kostenlos genutzt werden.
Vorgehen des SHK-Betriebs
Für den SHK-Betrieb ist es ratsam, wie folgt vorzugehen:
- Gemeinsam mit dem Auftraggeber dessen Vorstellungen und Ziele ermitteln und möglichst protokollieren, damit das Leistungssoll klar umrissen werden kann.
- Im Angebot eine gesonderte Vergütung für die Planungsleistungen abbilden und im Vertrag vereinbaren. Hierbei kann angeboten werden, dass bei Auftragserteilung eventuell eine teilweise Anrechnung der Planungsvergütung im Rahmen der Schlussrechnung erfolgt.
- Angebotsstellung und Vertrag auf Basis der festgehaltenen Ziele des Auftraggebers und der sich hiernach ergebenden Planung – Hinweis an Auftraggeber, dass die eigene Planung und Ausführung nach diesen Grundlagen erfolgt.
Haftungsrisiko – Übernommene Planung und Anschluss an Vorleistung
Sofern der SHK-Betrieb eine Planung vom Auftraggeber übergeben bekommt, ist diese Planung – ähnlich wie vorgefundene Vorleistungen/Vorgewerke – zu prüfen. Der SHK-Betrieb als Fachunternehmen ist generell dazu verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber und dessen Planungsgehilfen überlassenen Planungsunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob diese in sich stimmig sind und in Einklang mit den eigenen Planungen bzw. mit dem eigenen Auftrag zu bringen sind.
Sofern sich dabei ergibt, dass bereits die Planung der Vorleistung und/oder die Ausführung der Vorleistung dazu führen, dass die eigene Leistung nicht fachgerecht erbracht werden kann, muss der SHK-Betrieb den Auftraggeber darauf hinweisen und gegebenenfalls Bedenken anmelden.
Was kann der SHK-Betrieb unternehmen?
Der SHK-Betrieb sollte daher:
- die überlassenen Planungsunterlagen/Vorleistungen überprüfen und Bedenken schriftlich anmelden.
- Die Bedenkenanzeige hat zu erfolgen:
- an den richtigen Adressaten: stets der Auftraggeber und eine Kopie an den Architekten/TGA-Planer
- unverzüglich, sobald der SHK-Betrieb erkennen konnte, dass die Vorleistung oder die Planung dem Werkerfolg entgegensteht, spätestens vor Beginn der Arbeiten
- schriftlich aus Nachweis- und Beweiszwecken
- verständlich: klare Aussagen dazu, weswegen Bedenken angemeldet werden, mit Hinweis auf die Folgen
- mit Nachweis dafür, dass der Auftraggeber und Fachplaner die Bedenkenanzeige erhalten haben
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