Förderung für Elektroautos: Das hat sich geändert
Die Fördersätze für elektrisch betriebene Fahrzeuge werden schrittweise reduziert. Außerdem sind Plug-in-Hybride nun nicht mehr förderfähig. Zudem sind ab dem 01.09.2023 ausschließlich Privatpersonen zur Antragstellung berechtigt. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen bei der Förderung für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben.
Mit der Änderung der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“, die zu Beginn des Jahres in Kraft trat, wird nur noch der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs mit Batterie oder Brennstoffzelle vom Bund und den Herstellern gefördert. Plug-in-Hybride, die extern aufladbar sind, werden nicht mehr gefördert.
Trotz Lieferproblemen: Antrag erst nach Zulassung möglich
Maßgeblich für die Gewährung des Umweltbonus bleibt weiterhin das Datum des Förderantrags, der eine erfolgte Zulassung voraussetzt. Trotz der steigenden Lieferzeiten wurde eine Änderung auf das Bestelldatum nicht vorgenommen.
Keine Förderung mehr von gewerblichen Fahrzeugen
Ab dem 01.09.2023 wird der Kreis der Antragsberechtigten weiter eingegrenzt. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Privatpersonen berechtigt, Förderanträge zu stellen. Deshalb sollte schon vor Anschaffung eines Fahrzeuges aufgrund der derzeit langen Lieferzeiten unbedingt geprüft werden, ob die Anschaffung überhaupt noch förderfähig ist.
Mindesthaltedauer wird erhöht
Die Mindesthaltedauer wird bei Fahrzeugkauf und Leasing erhöht und beträgt nun zwölf Monate. Dementsprechend sind zukünftig ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten zwölf oder mehr Monate betragen.
Die Förderhöhe staffelt sich bei Leasingfahrzeugen abhängig von der Leasingdauer. Verträge mit einer Laufzeit ab 24 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Es gelten reduzierte Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese können der Tabelle auf Seite 2 entnommen werden.
Absenkung des maximalen Basislistenpreises
Elektrofahrzeuge ab einem Kaufpreis von mehr als 65.000 Euro erhalten weiterhin keine Förderung. Und ab dem 01.01.2024 werden dann nur noch E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells bis zu 45.000 Euro gefördert.
Weitere Informationen, zum Beispiel zu den jeweiligen Fördersätzen, förderfähigen Fahrzeugen usw., sind auf der Homepage des BAFA unter
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/Neuen_Antrag_stellen/neuen_antrag_stellen.html
abrufbar.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter des BAFA von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer
0 61 96 908-1009 zur Verfügung.

Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil (Quelle: BAFA)