BImSchV – Ende der Übergangsfristen für Einzelfeuerstätten und die Konsequenzen
Zum 31. Dezember 2024 läuft die letzte der Übergangsfristen für den Austausch von bestehenden Einzelraumfeuerstätten (Zeitpunkt der Errichtung: ab 1. Januar 1995 bis 21. März 2010) gemäß den Vorgaben des § 26 der 1. BImSchV aus.
In Absatz 3 des § 26 sind die Ausnahmen aufgeführt, unter denen die bestehenden Einzelraumfeuerstätten auch über den 31. Dezember 2024 hinaus weiterbetrieben werden können.
Da die Übergangsfrist nun zum 31. Dezember 2024 endet, fallen auch die Ausnahmen weg, mit denen ggf. eine bestehende Feuerstätte doch noch weiterbetrieben werden konnte.
Das bedeutet, dass auch 2025 unter anderem weiterhin Staubfilter verbaut werden dürfen. Der Einbau eines Staubfilters (siehe hierzu unseren Beitrag „Einsatz von Staubabscheidern nach 1. BImSchV“) führt jedoch nicht mehr dazu, eine Feuerstätte im Sinne des § 26 Abs. 2 zu „retten“. Bis zum 31. Dezember 2024 muss nachgewiesen werden, dass die bestehende Feuerstätte die Vorgaben des § 26 der 1. BImSchV einhält. Die „Rettungs-Möglichkeiten“, die die 1. BImSchV in § 26 bis zum 31. Dezember 2024 bietet, können ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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