Verbrauchserfassung für Wärmepumpen ist jetzt Pflicht
Zum 1. Oktober 2024 sind die Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft getreten. Die Änderungen sehen vor, dass auch bei Gebäuden, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, die Kosten für die Wärme- und Warmwassererzeugung verbrauchsorientiert auf die einzelnen Parteien umgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass das Wärmepumpen-Privileg, wie es in Paragraf 11 der alten HeizkostenV genannt wurde, wegfällt.
Für SHK-Betriebe bedeutet die Änderung, dass Wärmepumpen in Gebäuden oder Gebäudenetzen mit mehreren Nutzern, die seit dem 1.10.2024 in Betrieb genommen wurden, mit passenden Zählern ausgestattet sein müssen. Für Gebäude, die bereits mit Wärmepumpen versorgt werden, müssen bis spätestens Ende September 2025 entsprechende Zähler nachgerüstet werden, sofern diese nicht vorhanden sind. Dabei ist für die Messung sowohl ein Wärmemengenzähler für die gesamte Wärmemenge als auch jeweils ein separater Zähler für die Warmwasserbereitung und Heizung erforderlich. Um die Wärmemenge verbrauchsorientiert abzurechnen, werden für jede Partei eigene Wärmemengenzähler benötigt.
Gleiches gilt für den Strom, den die Wärmepumpe benötigt. Die Ausgabe der Verbrauchsdaten aus der Regeleinheit des Wärmepumpenmanagers/der Wärmepumpenregelung reicht nicht aus für die Verbrauchserfassung von Wärme oder Strom gemäß den Vorgaben der Heizkostenverordnung in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz. Soll heißen: es müssen geeichte Zähler sowohl für Wärme als auch für Strom eingesetzt werden.
Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, besteht die Möglichkeit, die Wärmemenge nach Paragraf 9 der HeizkostenV zu berechnen. Weitere Ausnahmen werden in Paragraf 11 aufgelistet.
Die aktuelle Heizkostenverordnung kann kostenlos unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
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