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31. Juli 2024

Neue Liste der technischen FAQ zur Heizungsförderung

Mit Stand 1. Juni 2024 hat das Bafa gemeinsam mit der KfW die aktualisierte Liste der technischen FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen veröffentlicht. Die Erläuterungen zur Heizungsförderung sind in der Nummer 8.00 enthalten. Diese Liste kann von unserer Homepage (Aktuelles zur neuen Heizungsförderungen) oder über www.bafa.de bzw. über den Kurzlink https://t1p.de/fhoiz heruntergeladen werden. Die SHK-Berufsorganisation hatte erfolgreich diese vereinfachten Nachweise gefordert. Damit ist das aufwändige Verfahren über die DIN V 18599 nicht erforderlich. Nachfolgend sind auszugsweise die neuen, wichtigen Erläuterungen zur Heizungsförderung aufgeführt.

I. Pauschales Nachweisverfahren für 65-Prozent-Nutzung EE

I. 1 Wärmepumpen-Hybridheizung

Der pauschale Nachweis wird in der Nummer 8.14 wie folgt erläutert.

  • Anlage
  • Mindestgröße
  • Solarthermie (Aperturfläche): 0,04 m² / m² Nutzfläche / Bruttowärmeertrag mind. 20-fache der Nutzfläche
  • PV-Anlage (Strom zur Eigennutzung): 0,02 m² / m² Nutzfläche / kWp mind. 0,05-fache der Nutzfläche
  • Wärmepumpe: 0,015 kW / m² Nutzfläche

Die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht wird grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn nach § 71 h GEG die einzelnen Wärmeerzeuger der Wärmepumpen-Hybridheizung über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und bei

  • bivalent-parallelem oder bivalent-teilparallelem Betrieb: die Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger oder mindestens 30 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu versorgenden Gebäudeteils beträgt
  • bivalent-alternativem Betrieb: die Leistung der Wärmepumpe mindestens 40 Prozent der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger oder mindestens 40 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu versorgenden Gebäudeteils beträgt

Für Wärmepumpen ist die Leistungsangabe der Heizleistung am Teillastpunkt „A“ (Tj = −7 °C) nach Verordnung (EU) Nummer 813/2013 bzw. DIN EN 14825 im Klima „gemäßigt“ maßgebend.

Wird der Spitzenlasterzeuger mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben, darf diese vereinfachte Regelung nur angewendet werden, wenn es sich um einen Brennwertkessel handelt.

I. 2 Biomasse-Hybridheizung

Der pauschale Nachweis wird in der Nummer 8.13 wie folgt erläutert.

  • bivalent-parallelem oder bivalent-teilparallelem Betrieb: Leistung der Biomasseheizung mindestens 30 % der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger oder mindestens 30 % der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu versorgenden Gebäudeteils
  • bivalent-alternativem Betrieb: Leistung der Biomasseheizung mindestens 40 % der gesamten Heizleistung aller Wärmeerzeuger oder mindestens 40 % der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des zu versorgenden Gebäudeteils

Die Wärmepumpe bzw. der Biomassekessel kann damit entweder nach der Gebäudeheizlast oder der Nennwärmeleistung des Spitzenlastkessels ausgelegt werden.

 

Anlage Mindestgröße
Solarthermie (Aperturfläche)

0,04 m2 / m2 Nutzfläche /

Bruttowärmeertrag mind. 20-fache der Nutzfläche

PV-Anlage

(Strom zur Eigennutzung)

0,02 m2 / m2 Nutzfläche /

kWp mind. 0,05-fache der Nutzfläche

Wärmepumpe 0, 015 kW/ m2 Nutzfläche

 

II. Kombinationspflicht für den Klimageschwindigkeits-Bonus bei Biomasseheizungen

Biomasseheizungen, für die der Klima-Geschwindigkeits-Bonus gewährt wird, müssen mit einer Solarthermie-, PV-Anlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasser-Bereitung und/oder zur Heizungsunterstützung kombiniert sein. Die Größe der Anlage orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599 Teil 8.

Nach den technischen FAQ der Bafa und KfW, Nummer 8.11, gilt für den Nachweis auch eine vereinfachte Anforderung:

  • Bei Solarthermie-Anlagen mindestens eine Fläche von 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird. Diese Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) in Kilowattstunden mindestens das 20-fache der Nutzfläche beträgt.
  • Bei einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und direktelektrischer Warmwasserbereitung mindestens eine Modulfläche von 0,25 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird. Diese Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,05-fache der Nutzfläche beträgt.
  • Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Wärmeerzeugung muss der Strom aus solarer Strahlungsenergie vorrangig und direkt der elektrischen Wärmeerzeugung (Heizung, Warmwasser) zugeführt werden. Die Anrechnung vom ins öffentliche Netz eingespeisten Strom ist nicht möglich.
  • Wenn eine ergänzende Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von 0,015 kW je Quadratmeter Nutzfläche installiert wird.

III. Hydraulischer Abgleich bei Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung

Bei Installation oder Erneuerung einer technischen Anlage zur ausschließlichen Trinkwarmwasserbereitung, wie beispielsweise einer solarthermischen Anlage zur Trinkwarmwasserbereitung, ist kein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems erforderlich (Nr. 8.03 der technischen FAQ). Beim Einbau von Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung ist dagegen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B erforderlich.

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