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26. Juni 2024

GEG-Frist für Durchführung hydraulischer Abgleich beim Einbau neuer Wärmeerzeuger ab Sechs-Familien-Haus

Am 1. Oktober 2024 tritt die neue Anforderung des GEG für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach dem Einbau eines Wärmeerzeugers in eine Warmwasserzentralheizung in Kraft (§ 60c). Dies gilt für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen bzw. sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Der hydraulische Abgleich ist nach dem Verfahren B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellwerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Druckes im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen.

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