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23. Januar 2024

Gesetzlicher Mindestlohn für Auszubildende

Hinweise für Ausbildungsbetriebe mit und ohne Tarifbindung

Auszubildende, deren Ausbildung im Jahr 2024 beginnt, müssen im ersten Ausbildungsjahr grundsätzlich einen Mindestlohn von monatlich 649 Euro erhalten, und zwar unabhängig davon, ob das Ausbildungsverhältnis der Tarifbindung unterliegt oder nicht, da es sich um eine gesetzliche Vorgabe nach dem Berufsbildungsgesetz handelt.

Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem bei allen, also auch den nicht tarifgebundenen SHK-Betrieben mit den Ausbildungsjahren: So beträgt die Ausbildungsvergütung ab 2024 im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 766 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro und im vierten Ausbildungsjahr 909 Euro.

Beginn der Ausbildung

1.

Ausbildungsjahr

2.

Ausbildungsjahr

3.

Ausbildungsjahr

4.

Ausbildungsjahr

2024

(01.01. –

31.12.2024)

 

649,00 €

 

766,00 €

 

876,00 €

 

909,00 €

 

Beginn der Ausbildung

1.

Ausbildungsjahr

2.

Ausbildungsjahr

3.

Ausbildungsjahr

4.

Ausbildungsjahr

01.09.2023 850,00 € 925,00 € 1075,00 € 1200,00 €

 

Beginn der Ausbildung

1.

Ausbildungsjahr

2.

Ausbildungsjahr

3.

Ausbildungsjahr

4.

Ausbildungsjahr

01.09.2024 875,00 € 950,00 € 1125,00 € 1250,00 €

 

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung beachten

Zusätzlich zur gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung ist von SHK-Ausbildungsbetrieben die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einzuhalten. Als Maßstab für die Angemessenheit wird die branchenübliche Vergütung herangezogen. Hierbei orientiert man sich auch an den in jeweiligen Tarifverträgen vereinbarten Ausbildungsvergütungen, die in nicht tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Ausbildungsvergütung nicht unterschreiten dürfen.

Ausbildungsvergütung im Rahmen der Tarifverhandlungen deutlich angehoben

Insoweit sind in Baden-Württemberg die mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) am 23.03.2023 im Rahmen der Tarifverhandlungen vereinbarten Ergebnisse auch im Hinblick auf die Ausbildungsvergütung zu beachten. Abgeschlossen wurden neben den Lohn- und Gehaltsverträgen auch die Tarifverträge der Ausbildungsvergütungen, die mit Blick auf die steigende Inflation und die hohe Nachfrage nach Fachkräften in den Klimagewerken deutlich angehoben wurden.

Zum 01.09.2024 werden die Ausbildungsvergütungen noch einmal deutlich erhöht:

Vor diesem Hintergrund liegt die Angemessenheitsgrenze für Ausbildungsverhältnisse in nicht tarifgebundenen SHK-Betrieben in Baden-Württemberg im 1. Lehrjahr bei 680 Euro und ab dem 01.09.2024 im 1. Lehrjahr bei 700 Euro.

Grundsätzlich empfiehlt der Fachverband, sich am Tarifabschluss zu orientieren.

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