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23. Januar 2025

Rechen- und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2025

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 beschlossen und der Bundesrat hat zugestimmt. Daher sind für das Jahr 2025 nachfolgende Rechen- und Bezugsgrößen anzuwenden.

1.1 Beitragssätze
a) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 Prozent.

b) In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 14,6 Prozent. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent. Die Krankenkassen können jedoch Zusatzbeiträge erheben. In welcher Höhe Zusatzbeiträge erhoben werden, hängt von den jeweiligen Krankenkassen der Arbeitnehmer ab.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2025 erhöht sich auf 2,5 % (1,7 % im Vorjahr). Er dient allerdings nur als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeiträge. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls jeweils hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

c) In der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich der Beitragssatz auf 3,6 % (bisher 3,4 %). Davon trägt der Arbeitgeber wie bisher die Hälfte, also 1,8 %.
Kinderlose Versicherte müssen wie bisher einen Beitragszuschlag bezahlen. Dieser bleibt stabil bei 0,6 %. Er wird weiterhin ausschließlich vom Beschäftigten getragen. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose nach vollendetem 23. Lebensjahr beträgt demnach 4,2 %. Versicherte mit Kindern erhalten stattdessen einen Beitragsabschlag abhängig von der Anzahl der Kinder (siehe nachfolgende Tabelle).

d) Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung bleibt auch 2025 stabil. Der Beitragssatz beträgt somit weiterhin 2,6 %.

1.2 Rechengrößen
In der Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr von derzeit 90.600 Euro deutlich auf 96.600 Euro an. Daraus ergeben sich für das Jahr 2025 folgende Bemessungsgrenzen:

Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung wird es weiterhin zwei Grenzbeträge beziehungsweise Jahresarbeitsentgeltgrenzen geben. Die Beitragsbemessungsgrenze für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird für das Jahr 2025 ebenfalls deutlich auf 66.150 Euro steigen.

Anzahl Kinder

Beitragssatz

Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeberanteil

Keine Kinder

4,2 %

2,4 %

1,8 %

1 Kind oder alle Kinder über 25 Jahre

3,6 %

1,8 %

1,8 %

2 Kinder unter 25 Jahre

3,35 %

1,55 %

1,8 %

3 Kinder unter 25 Jahre

3,1 %

1,3 %

1,8 %

4 Kinder unter 25 Jahre

2,85 %

1,05 %

1,8 %

5 Kinder unter 25 Jahre

2,6 %

0,8 %

1,8 %

 

Beiträge zur Pflegeversicherung im Jahr 2025

 

Baden-Württemberg

jährlich

monatlich

kalendertäglich

Renten- und Arbeits- losenversicherung

96.600 Euro

8.050 Euro

268,33 Euro

Kranken- und Pflege- versicherung

73.800 Euro

bzw. 66.150 Euro

6.150 Euro

bzw. 5.512,50 Euro

205 Euro

bzw. 183,75 Euro

 

Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025

 

Ebenfalls deutlich steigt im Jahr 2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung auf 73.800 Euro. Dieser Grenzbetrag gilt nicht für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer, sondern lediglich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die zum neuen Jahr in die private Krankenversicherung wechseln wollen.

Für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt: Das Jahresgehalt muss im aktuellen Jahr die Versicherungspflichtgrenze (73.800 Euro) überschritten haben. Außerdem muss zu erwarten sein, dass das Jahresgehalt voraussichtlich auch im Folgejahr die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

1.3 Bezugsgröße
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt im Jahr 2025 in Baden-Württemberg auf monatlich 3.745 Euro (jährlich 44.940 Euro).

1.4 Höchst- und Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte
Vorausgesetzt, die Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte bleibt bei einem Betrag zwischen 556 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt sich für das Jahr 2025 im gesamten Bundesgebiet ein Mindestbeitrag in Höhe von 103,42 Euro und ein Höchstbeitrag in Höhe von 1.497,30 Euro. Nachzahlungen für Beiträge im Jahr 2024 sind bis zum 31. März 2025 möglich.

1.5 Regelpflichtbeitrag für Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen von Selbständigen gilt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Der Regelpflichtbeitrag beträgt daher im nächsten Jahr 696,57 Euro (Vorjahr 657,51 Euro) in Baden-Württemberg (bei stabilem Beitragssatz von 18,6 Prozent).
Der auf Antrag in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geltende Regelpflichtbeitrag beträgt unter Berücksichtigung der o. g. Voraussetzungen 348,29 Euro (Vorjahr 328,76 Euro) in Baden-Württemberg.

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