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23. Oktober 2024

Fallstricke bei der Inhaltsversicherung

„Die gewerbliche Inhaltsversicherung zahlt doch immer im Schadenfall den Neuwert der zerstörten oder abhandengekommenen Gegenstände, oder…?“. Im Schadenfall wird in der Regel der Neuwert der zerstörten und versicherten Gegenstände ersetzt. In der Regel – denn es gibt zwei Fallstricke, die man beachten sollte.

Grundsätzlich schützt die Inhaltsversicherung die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte gegen festgelegte versicherte Gefahren wie etwa Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Elementargefahren.

Im Schadenfall wird in der Regel der Neuwert ersetzt, also der Betrag, der für einen neuen, gleichwertigen Gegenstand aufzuwenden ist. Zwei Aspekte sind jedoch zu beachten:

Fallstrick: Unterversicherung

Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Gesamtwert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung sowie der Waren und Vorräte.

In diesem Fall wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.

Beispiel

Durch einen Vollbrand bleibt vom Betriebsgebäude trotz des schnellen Eingreifens der Feuerwehr nur noch eine rauchende Ruine übrig. Die komplette technische und kaufmännische Betriebseinrichtung wird durch das Feuer und das Löschwasser völlig zerstört.
Der von der Versicherung hinzugezogene Gutachter kommt in seinem Gutachten auf einen Wert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung in Höhe von 200.000 Euro.
Die vor Jahren festgelegte Versicherungssumme beträgt allerdings nur 100.000 Euro. Denn seit langem wurden keine Jahresgespräche mehr über die abgeschlossenen Versicherungen geführt. Daher blieben etliche Anschaffungen unberücksichtigt.
Bei der Regulierung des Schadens macht der Versicherer dann Unterversicherung geltend: Nur 50 Prozent der Inhaltswerte sind versichert gewesen, also gibt es auch nur 50 Prozent der Versicherungssumme.

Ausgezahlt werden somit 50.000 Euro, die restlichen 150.000 Euro sind selbst zu tragen. Unterversicherung wird hier existenzbedrohend sein. Abhelfen kann hier, einen Unterversicherungsverzicht in die Police einzuschließen.

Fallstrick: Zeitwertvorbehalt

Eher unbekannt ist der sogenannte Zeitwertvorbehalt.

Beispiel

Bei einem glimpflich verlaufenen Brand wird eine CNC-gesteuerte Abkantpresse zerstört. Der Neuwert vor sieben Jahren bewegte sich bei 80.000 Euro. Mittlerweile ist der Zeitwert für die Anlage auf 30 Prozent des Neuwerts gefallen. Die Anlage ist allerdings permanent gewartet worden, täglich im Gebrauch und funktioniert einwandfrei. Ein Austausch war nicht angedacht.
Der Versicherer zieht bei der Schadenregulierung nun die Karte mit dem Zeitwertvorbehalt und reguliert nur 30 Prozent des Neuwerts, damit 24.000 Euro. Die Differenz von 56.000 Euro muss der Betrieb trotz Inhaltsversicherung bei der Wiederbeschaffung der dringend benötigten Anlage zusätzlich aufwenden.
Hier schützt der Einschluss der sogenannten „goldenen (Neuwert-)Regel“, die unabhängig vom Zeitwertfaktor den Neuwert von im dauerhaften Gebrauch befindlichen Sachen ersetzt.

Fazit

Damit Sie im Schadenfall auch die Entschädigung bekommen, die Sie brauchen, sollten Sie regelmäßig (jährlich) das Gespräch mit dem Versicherungsbetreuer suchen und Versicherungssummen und -bedingungen ggf. anpassen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an unseren Kooperationspartner „Helmsauer & Preuß“ wenden. Ihr Ansprechpartner Marcel Cerbone unterstützt Sie bei der Minimierung finanzieller Risiken (marcel.cerbone@helmsauer-preuss.de, Tel: 0151 162 60 134).

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