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9. Mai 2025

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten. Dies ist auch für das elektronische Übermittlungsverfahren von Bedeutung, weil der Arbeitgeber nur dann die Arbeitsunfähigkeitszeiten abrufen darf, wenn Arbeitnehmende die bestehende Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitgeteilt haben.

Stellt der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit (AU) eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin fest, übermittelt er in einem ersten Schritt die notwendigen Daten elektronisch an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.

Vom 1. Januar 2025 an werden auch weitere Zeiten der Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an den Arbeitgebenden übermittelt. Auch für diese Zeiten besteht – obwohl nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmende. Daher ändert sich der Sprachgebrauch auch von „Arbeitsunfähigkeit“ in „Abwesenheit“. Der Arbeitgeber kann den Umstand der AU und deren voraussichtliche Dauer (aber nicht mehr die Person des Arztes) bei der Krankenkasse abrufen. Zulässig ist das aber nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hat. Jedenfalls kein regelmäßiger Abruf.

Mitarbeitende haben allerdings weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen. Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag
Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 I a S. 2 i. V. m. I S. 3 EFZG eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorstellung beim Arzt (bzw. Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers (vgl. BAG 14.11.2012, 5 AZR 886/11).
Eine Regelung hierzu im Arbeitsvertrag ist sinnvoll.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, können hierauf Abmahnungen und Kündigungen gestützt werden. Abmahnungen und Kündigungen beziehen sich allerdings alleine auf die Nichtvorstellung bei einem Arzt, keinesfalls auf die Nichtabrufbarkeit der ärztlichen Feststellung und auch nicht auf die Weigerung des Arbeitnehmers, im Störfall die Papierbescheinigung des Arztes vorzulegen.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Vorstellung beim Arzt oder der Ärztin ist aktuell noch Folgendes zu beachten:

  • Mittels Videosprechstunde kann eine Arbeitsunfähigkeit maximal für 3 Tage und 7 Tage bei Bestandspatienten festgestellt werden. Eine Feststellung der Fortsetzungserkrankung ist nur bei zuvor erfolgter physischer Untersuchung möglich.
  • Mittels telefonischer Sprechstunde kann eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 5 Tagen nur bei Bestandspatienten attestiert werden. Dabei wird auch vertreten, dass für die Feststellung der Fortsetzungserkrankung ebenfalls zuvor eine physische Untersuchung notwendig ist.

Hinsichtlich der Wahl des Arztes oder der Ärztin können die Beschäftigten derzeit grundsätzlich selbst entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren.
Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland.

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich.

Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).

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