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9. Mai 2025

Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten

Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft.
Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen um. Bei der Richtlinie handelt es sich um den European Accessibility Act (EAA), der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, Gesetze und Verordnungen zu erlassen, die die Barrierefreiheit europaweit sicherstellen.

Zu den Produkten und Dienstleistungen, die unter den EAA fallen, gehören: Geldautomaten und Bankdienstleistungen, Computer, Telefone und TV-Geräte, Telekommunikationsdienstleistungen, Transport, Terminplanungstools und Onlinehandel.

Was im Detail zu tun ist, ist in der europäischen Norm EN 301 549 geregelt. Die Norm EN 301 549 beschreibt das Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Produkte und Dienstleistungen unter dem EAA barrierefrei sind.

Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Darüber hinaus sind „Kleinstunternehmen“ vom Anwendungsbereich ausgenommen. Insoweit gilt das Gesetz nicht für Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielen. Betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen. Dies gilt für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro.

Hinweis:
Bei der Online-Buchung von Handwerksleistungen müssen die Barrierefreiheitsvorgaben beachtet werden, wenn elektronische Buchungen samt Zahlungsmöglichkeit auf einer Webseite oder über eine App ermöglicht werden. Auch wenn ausschließlich eine elektronische Terminbuchung mit späterer Zahlung vor Ort angeboten wird, ist vom Anwendungsbereich des BFSG auszugehen.

Fällt man unter den Anwendungsbereich des BFSG, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Website oder der Onlineshop muss den Anforderungen der EN 301 549 entsprechen (z. B. ausreichend Kontraste von Vorder- und Hintergrundfarben, Screenreader, Nutzung von verständlicher Sprache, Bedienbarkeit der Webseite sowohl per Tastatur als auch per Maus).
  • Die Internetseite muss eine Kontaktmöglichkeit für die Meldungen von Barrieren auf der Homepage haben.
  • Es muss eine barrierefrei zugängliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der Internetseite veröffentlicht werden (Erklärung hinsichtlich der Sicherstellung der Barrierefreiheit).

Betroffene Handwerksbetriebe sollten das Thema Barrierefreiheit frühzeitig mit ihrem Webseitendienstleister besprechen. Dieser kann die entsprechenden technischen Anforderungen auf der Webseite umsetzen.

Bei Nichtbeachtung der Pflichten aus dem BFSG droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro seitens der Marktüberwachungsstellen. Außerdem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenzunternehmen oder klagebefugten Verbänden.

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