Anforderungen an die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen nach § 60 a GEG
In die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde ein neuer § 60a für die Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen aufgenommen. Dieser gilt nicht für Luft-Luft-Wärmepumpen sowie Warm- wasser-Wärmepumpen.
Ab 1. Januar 2024 eingebaute Wärmepumpen in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder sechs sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten müssen nach einer Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren geprüft und ggf. optimiert werden. Im Übrigen empfiehlt es sich,
diese Überprüfungen dem Kunden auch bei Gebäuden mit weniger als sechs Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten als Dienstleistung anzubieten.
Verantwortlich für die Durchführung der Betriebsprüfung ist der Hausbesitzer. Der Gesetzgeber hat dem Hausbesitzer ein Wahlrecht eingeräumt, wer die Betriebsprüfung durchführen soll. Der Hausbesitzer kann gemäß GEG jemanden aus den in § 60 a des GEG aufgeführten zulässigen Berufskreisen wählen. Daher ist jeder SHK- oder OL-Fachbetrieb gut beraten, wenn er seine Kunden über die Betreiberpflicht informiert – hier besteht aus rechtlicher Sicht eine Hinweispflicht seitens des installierenden Fachbetriebs – und gleichzeitig in sein Angebot eine entsprechende Position für die Durchführung der Wärmepumpenprüfung aufnimmt.
Diese Prüfung und gegebenenfalls Optimierung (nach GEG § 60c) kann unter anderem vom Installateur und Heizungsbauer sowie vom Ofen- und Luftheizungsbauer durchgeführt werden.
Der Fachverband empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen und nicht an andere Marktteilnehmer abzugeben!
Für die Überprüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufes/Dichtheitskontrolle (siehe unten Nr. 5) ist eine Zertifizierung gemäß der F-Gase-Verordnung, mindestens der Kategorie IV, erforderlich. Dies gilt nicht für die Prüfung von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln, wie z. B. Propan (R290) oder Ammoniak (R717). Hierfür ist eine Fachkundeschulung gemäß Betriebssicherheitsverordnung notwendig (Fachkunde für brennbare Kältemittel). Für beide rechtlichen Vorgaben bietet der Fachverband Schulungen an.
Die Betriebsprüfung umfasst:
- Wurde ein hydraulischer Abgleich durchgeführt?
- Die Parameter der Regelung der Anlage einschließlich deren Einstellung. Diese sind:
- die Heizkurve
- die Abschalt- und Absenkzeiten
- die Heizgrenztemperatur
- die Einstellparameter der Warmwasserbereitung
- die Pumpeneinstellung
- die Einstellung von Bivalenzpunkten und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung.
- Die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes.
- Die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl; Empfehlung zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle.
- Die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs.
- Die Überprüfung der hydraulischen Komponenten.
- Die Überprüfung der elektrischen An- schlüsse.
- Die Kontrolle des Zustandes der Außeneinheit, sofern vorhanden.
- Die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
Für die Überprüfung der Regelparameter (2.a) – f)) bestehen keine speziellen Anforderungen seitens des Gesetzgebers. Diese sollten daher in Abstimmung mit dem Betreiber der Heizungsanlagen/ Wärmepumpe aufgrund seiner bisherigen Betriebserfahrungen erfolgen und ggf. optimiert werden.
Das Ergebnis der Prüfung und ein dabei identifizierter Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden bzw. zu übergeben. Der Fachverband hat hierzu einen Prüfbericht gemäß § 60a veröffentlicht. Dieser kann von der Webseite des Fachverbands im geschlossenen Mitgliederbereich, Son- derseite GEG, kostenlos heruntergela- den werden.
Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind vom Hausbesitzer innerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Der ausführende Fachbetrieb muss die Tätigkeiten daher dokumentieren und dem Auftraggeber übergeben.