Bei Falschberatung oder falschen Angaben – Haftung für entgangene Fördermittel
Eigentümer von Immobilien müssen viel Geld für energetische Sanierungen in die Hand nehmen. Darum sind sie froh, wenn sie staatliche Zuschüsse nutzen können. Zur Beanspruchung der entsprechenden Fördertöpfe sind die Immobilieneigentümer allerdings auf die Mitwirkung sachkundiger Personen angewiesen.
Sofern der SHK-Betrieb, sei es mit oder ohne Vergütung, Hinweise zu Förderprogrammen gibt, können Haftungsfallen entstehen.
Auch der SHK-Betrieb haftet für Schäden, die durch Falschberatung entstehen – das gilt auch, wenn sie eine Fördermittelberatung machen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt die Risiken auf. Denn die Richter haben entschieden, dass auch derjenige, der bei der Gebäudesanierung (nicht nur in bautechnischer Hinsicht berät) Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet, für etwaige Schäden haften muss.
Das Risiko für alle Fördermittelberater beginnt schon damit, dass man die Förderfähigkeit von baulichen Maßnahmen falsch einschätzt.
Resultieren hieraus oder aus unrichtigen Angaben im Rahmen der Bestätigung zum Antrag bzw. nach Durchführung geringere Fördersätze, kann der SHK-Betrieb hierfür haftbar gemacht werden. Schnell kann sich der SHK-Betrieb mit Schadensersatzforderung in Höhe von mehreren tausenden Euro konfrontiert sehen. Nicht in jeder Betriebshaftpflicht-Police sind die Förderberatungen versichert. Allerdings machen die Versicherer oder Versicherungsmakler auf Anfrage eine Bedarfsprüfung und schauen, was der Versicherungsnehmer an Leistungen benötigt.
Zu Absicherung empfiehlt es sich daher, dass die SHK-Betriebe ihren Versicherungsvertrag überprüfen und die entsprechende Fördermittelberatung beim Versicherer anzeigen sowie den entsprechenden Versicherungsschutz abklären. Mit dem Rahmenvertragspartner „Helmsauer Gruppe – Dr. Schmidt & Erdsiek GmbH & Co. KG“ bietet Ihnen der Fachverband umfassende Beratung in allen Versicherungsfragen, ob unternehmensbezogen oder privat.