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23. September 2020

Änderungen im neuen KWKG

Am 3. Juli wurde das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen, am 14. August 2020 ist es in Kraft getreten.

Wesentliche Änderung ist die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden (Vbh) für KWK-Anlagen ab dem 01.01.2021 für die jährliche Förderungszahlung. Die Gesamtförderung durch den KWK-Zuschlag bleibt unverändert, nur die Zeit der Auszahlung verändert sich.

Für Anlagen mit 2–50 kWel wurde die Gesamtförderdauer auf 30.000 Vbh halbiert, dafür der Fördersatz verdoppelt. Bei bis zu 7.000 Vbh/a erfolgt die Auszahlung schneller, bei über 7.000 Vbh/a verlängert sich die Förderzeit leicht. Für Mikro-BHKW bis 2 kWel ändert sich nichts.

Ziel ist eine höhere Flexibilität der Stromproduktion je Generator, um Stromnetze für die dezentrale Einspeisung von Wind- und PV-Anlagen freizuhalten.

Achtung: Die neuen Fördervorgaben haben teils gravierende Auswirkungen auf die Auslegung des BHKW und dessen Peripherie. SHK-Betriebe müssen dies bei der Planung und Beratung berücksichtigen.

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