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28. Mai 2020

Mini-KWK-Programm: Kumulierung bei Förderbescheiden

Nachdem es bei der Antragstellung für das Mini-KWK-Programm Ende 2019 zu Irritationen gekommen war, die ihren Ursprung in der Kumulierung mit dem KfW-Programm 433 hatten, sind diese Probleme inzwischen ausgeräumt.

Im Folgenden werden die häufigsten Fragen und Antworten aufgeführt:

Welche Förderungen können kumuliert, also gleichzeitig in Anspruch genommen werden?

Das Mini-KWK-Programm und das KfW-Programm 433 sind die beiden Investitionszuschussprogramme, mit denen die KWK-Zuschläge für Anlagen bis 20 kWel am häufigsten kumuliert werden. Daher finden sich diese beiden Programme in der Kumulierungsliste, die auf der Internetseite des BAFA hinterlegt ist https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_sv_50kw_kumulierungsliste.pdf.

Die Liste wird künftig durch alle dem BAFA zugetragenen Förderprogramme, die sich explizit auf KWK-Anlagen bis 20 kWel beziehen, erweitert. Nach Paragraf 7 Abs. 6 Satz 3 KWKG kann nur ein Investitionszuschuss mit dem KWK-Zuschlag kumuliert werden.

Bis wann ist die Mini-KWK-Richtlinie gültig?

Die Mini-KWK-Richtlinie ist bis zum 31.12.2020 gültig, das bedeutet, bis zu diesem Datum eingereichte Anträge können weiterhin beschieden werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf der BAFA-Internetseite zu Mini-KWK (www.bafa.de/mkwk) und im Merkblatt https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_mini_kwk_merkblatt_antragsverfahren.pdf.

Wie geht es mit dem KWKG weiter?

Im Rahmen des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) soll gemäß Bundestags-Drucksache 51/20 (Gesetzesentwurf) auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geändert werden.
Die Drucksache finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/51-20.pdf

Ist die Kumulierbarkeit mit dem KfW-Programm 433 für das Jahr 2020 geklärt?

Wie geht das BAFA damit um?

Dem BAFA wurde bislang nicht bescheinigt, dass für das Jahr 2020 auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss nach dem KfW-Programm 433 und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überförderung ausgeschlossen ist. Das BAFA lehnt daher derzeit alle Anträge ab.

Erhalten KWKG-Anträge beim BAFA in 2020 Ablehnungen oder werden sie zunächst nicht weiter bearbeitet bis der Nachweis vorliegt?

Seit der Aktualisierung der Kumulierungsliste lehnt das BAFA keine Anträge mehr ab, wenn zum Zeitpunkt der Bescheidung noch kein Nachweis des Fördergebers im Sinne des Paragrafen 7 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 KWKG vorliegt. Somit erhalten Anlagenbetreiber immer dann einen gebührenpflichtigen Zulassungsbescheid, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Auszahlung des KWK-Zuschlags ist der Stromnetzbetreiber verantwortlich.

Um dem Stromnetzbetreiber die Prüfung zu ermöglichen, ob nach Paragraf 7 Abs. 6 KWKG der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden darf, wurden die Zulassungsbescheide um die entsprechenden Feststellungen und Hinweise ergänzt.

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