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24. Februar 2022

Umsetzung FeuVO Baden-Württemberg: Dämmung von Verbindungsstücken für feste Brennstoffe

Nach Paragraf 8 Absatz 2 der FeuVO müssen Verbindungsstücke für Abgastemperaturen von Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° einen Mindestabstand von 40 Zentimetern einhalten. Werden diese Verbindungsstücke mindestens 2 Zentimeter dick mit nichtbrennbaren Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt, genügt ein Mindestabstand von 10 Zentimetern.

An die Dämmung bestehen folgende Anforderungen:

  • Gemäß Anhang 4 der VwV TB Nr. 8.4 dürfen ausschließlich Dämmstoffe nach DIN EN 14303 verwendet werden.
  • Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein.
  • Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen. Zulässig ist somit zum Beispiel der Einsatz Steinwolle als Dämmstoff.
  • In der DIN V 18160-1 wird bei Dämmstoffen in Verbindung mit Abgasanlagen eine Rohdichte von 70 kg/m³ bis 120 kg/m³ gefordert. Die TROL fordert bei Dämmstoffen im Zusammenhang mit Feuerstätten eine Rohdichte von 80 kg/m³.
  • Die Dämmung ist zum Beispiel durch formstabilen Draht, metallische Schellen beziehungsweise Klammern oder eine vollflächige Ummantelung aus Blech ausreichend zu fixieren. Dies gilt insbesondere für den zu schützenden Bereich.

Die aufgeführten Vorgaben führen dazu, dass in aller Regel formbeständige Dämmschalen zum Einsatz kommen. Die Eignung für die Verwendung der Dämmung in Verbindung mit Verbindungsstücken oder Feuerungsanlagen muss also gegenüber dem zuständigen bBSF nachgewiesen werden.

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