BEG: Klarstellung zu den neuen Förderrichtlinien
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern. Die Konsequenzen haben die Fachverband-Experten hier zusammengefasst und Auslegungsfragen klargestellt.
Folgende, die SHK-Betriebe betreffende Konsequenzen hat die Änderung der Förderrichtlinie:
- Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen in der BEG wird aufgehoben. Das betrifft:
- die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“)
- Gas-Hybridheizungen und
- gasbetriebene Wärmepumpen.
- Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus von 10 Prozent zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt, wenn der Gas-Wärmeerzeuger mindestens 20 Jahre alt ist. Ausgenommen von der Mindestalterforderung sind Gas-Etagenheizungen.
- Die Fördersätze für die Einzelmaßnahmen wurden verringert.
In der Tabelle sind die ab dem 15. August 2022 geltenden Fördersätze dargestellt:
Wärmepumpenbonus und Förderbedingungen
Der Grundförderbetrag für den Einbau einer Wärmepumpe beträgt 25 Prozent. Wird eine bestehende Öl- oder Gasanlage ausgebaut, wird zusätzlich ein Heizungstauschbonus von 10 Prozent gewährt. Bei bestehenden Gasanlagen wird der Heizungstauschbonus nur gewährt, wenn der Gas-Wärmeerzeuger mindestens 20 Jahre alt ist. Bei einem Öl-Wärmeerzeuger bzw. bei Gas-Etagenheizungen spielt das Alter des Wärmeerzeugers keine Rolle. Handelt es sich um eine Wasser/Wasser- oder Sole/Wasser-Wärmepumpe, werden zusätzlich 5 Prozent Wärmepumpenbonus für die erhöhten Kosten der Erschließung der Wärmequelle Erdreich oder Wasser (Grundwasser, Oberflächenwasser) gewährt.
Im Idealfall beträgt der maximale Fördersatz:
25 Prozent (Grundbetrag)
+10 Prozent (Heizungstauschbonus)
+5 Prozent (Wärmepumpenbonus)
= 40 Prozent Gesamtfördersatz
Luft/Wasser-Wärmepumpen sind vom Wärmepumpenbonus ausgenommen. Die Bekanntmachung vom 25.07.2022 weist folgende Formulierung (Ziffer 5., zu Nr. 8.4.1, 6. Spiegelstrich) auf:
„Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.“
Diese Vorgaben gelten genauso für EE-Hybrid mit beziehungsweise ohne Biomasseheizungen.
Hybridanlagen und Biomasse
Im Zusammenhang mit Holz als Energieträger haben sich verschiedene Fragen ergeben, die mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) abgestimmt wurden:
- Vielfach wurde gefragt, inwieweit hybride Anlagen noch gefördert werden, also Anlagen, bei denen ein bestehender Öl-/Gaskessel verbleibt und ergänzend eine Wärmepumpe installiert wird. Die gute Nachricht: Der bestehende Öl- oder Gaskessel kann verbleiben. Gefördert wird einzig der Einbau der Wärmepumpe, also:
25 Prozent
+ gegebenenfalls 5 Prozent
= 30 Prozent Förderung
Gerade in den ländlichen Bereichen sind viele zentrale Stückholzkessel im Einsatz. Wenn nun der vorhandene Öl-/Gaskessel ausgebaut und gegen eine Wärmepumpe ersetzt wird, der vorhandene Stückholzkessel aber verbleiben soll, welcher Fördersatz gilt dann? Es gelten die Fördervorgaben für Wärmepumpen. Grundsätzlich wird nur der neu hinzukommende Teil bei der Festlegung der Fördersystematik betrachtet. Der bereits bestehende Teil bleibt unberücksichtigt. Insoweit ist folgende Förderung möglich:
25 Prozent
+10 Prozent
gegebenenfalls 5 Prozent
= 40 Prozent Förderung
Dieser Grundsatz ist auch bei vorhandenen Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe, wie zum Beispiel Kachelöfen oder Kaminöfen, anzuwenden. Es kursieren Gerüchte, dass vorhandene Feuerstätten für feste Brennstoffe ausgebaut werden müssten, um eine Förderung zu erhalten. Das ist klar zu verneinen: vorhandene Einzelfeuerstätten oder zentrale Holzkessel müssen nicht ausgebaut werden, um eine Förderung zu bekommen.