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19. April 2022

Förderung: BEG und EStG sinnvoll kombinieren

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist sehr beliebt. Die Förderung nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) erweckt hingegen häufig falsche Hoffnungen. Unter dem Strich wird in beiden Programmen das Gleiche gefördert. Wir zeigen, wo die Unterschiede liegen, und wann es sinnvoll und erlaubt ist, beide Förderungen zu kombinieren.

Die BEG ist das großzügigste Förderprogramm, das es je in Deutschland gab. Förderquoten von bis zu 55 Prozent sind damit erreichbar. Basis der BEG sind drei Säulen: Einzelmaßnahmen (EM), Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG). Die besten Förderquoten und maximalen Fördersummen werden beim Erreichen von sogenannten Effizienzklassen für das gesamte Gebäude gewährt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, egal ob im Bestand oder im Neubau. Für diejenigen Gebäudeeigentümer, die eher in kleinen Schritten vorgehen wollen, gibt es für Bestandsgebäude die BEG EM. So können Fördergelder

  • für die Dämmung der Gebäudehülle
  • die Installation von Lüftungs- oder Heizungsanlagen oder
  • Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
    beantragt werden. Dabei können Anlagen zur Wärmeerzeugung mit bis zu 55 Prozent gefördert werden, für die restlichen Maßnahmen gibt es bis zu 25 Prozent.

Die steuerliche Förderung nach Paragraf 35c EStG gilt nur für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, die mindestens zehn Jahre alt sind. Die Förderung deckt aktuell die gleichen Kategorien von Maßnahmen ab wie die BEG EM, auch mit den gleichen technischen Mindestanforderungen. Die Förderhöhe liegt für alle Maßnahmen bei 20 Prozent.

Für wen ist die steuerliche Förderung interessant?

Auch wenn die Förderquote niedriger ist und der Anwendungsbereich viel enger, kann die steuerliche Förderung nach Paragraf 35c EStG unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein. Zumal es erlaubt ist, beide Förderprogramme miteinander zu kombinieren.

Wann ist es erlaubt, die Förderungen zu kombinieren?

Solange die Maßnahmen, für welche die Förderungen beantragt werden, unterschiedlich sind, können beide Förderprogramme kombiniert werden. Der neue Wärmeerzeuger kann über die BEG EM gefördert werden, während für die Dämmung der Gebäudehülle oder die Installation einer Lüftungsanlage die steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Falls kein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt (+5 Prozent Förderung BEG EM), liegt die Förderquote sowohl nach BEG EM als auch nach der steuerlichen Förderung für Maßnahmen zur Gebäudedämmung, Heizungsoptimierung oder Installation von Anlagen, die keine Wärmeerzeuger sind, bei 20 Prozent.

Wann soll die Förderung nach Paragraf 35c EStG in Betracht gezogen werden?

Die steuerliche Förderung ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn bei der Förderung nach BEG EM etwas nicht funktioniert hat. Beispielsweise, wenn die Bedingung, den Antrag vor Vorhabenbeginn zu stellen, nicht erfüllt wurde.

Weiterhin ist die steuerliche Förderung eine gute Ergänzung zur BEG EM, falls in einem Jahr mehr als 60.000 Euro pro Wohneinheit förderfähige Maßnahmen durchzuführen sind. Denn die 60.000 Euro pro Wohneinheit ist die maximale Summe der förderfähigen Kosten, die nach BEG EM pro Jahr für ein Wohngebäude beantragt werden kann. Falls unterschiedliche Maßnahmen geplant sind, die in einem Schritt durchgeführt werden sollen, lohnt es sich, für einige Maßnahmen die steuerliche Förderung geltend zu machen.

Welche sind die Hauptunterschiede zwischen den Förderprogrammen?

Die BEG EM ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Es wird über das BAFA (Zuschussvariante) oder die KfW (Kreditvariante) abgewickelt. Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Die Nachweisführung erfolgt über entsprechende Formulare.
Die Förderung nach Paragraf 35c EStG ist ein Förderprogramm des Bundesfinanzministeriums (BMF) und wird über die Landesfinanzministerien abgewickelt. Die Auszahlung der Förderung kann erst nach Abschluss der Maßnahme im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Auch hier müssen zur Nachweisführung entsprechende Formulare verwendet werden, die jedoch von denen der BEG EM abweichen. Diese Formulare finden Sie auf der Webseite des Fachverbandes unter (http://www.shk-bw.de) nach dem Einloggen.

Was ist bei der steuerlichen Förderung besonders zu beachten?

Wichtig ist, dass die Beantragung der Förderung nach Paragraf 35c vor Durchführung der Maßnahme von dem Gebäudeeigentümer zusammen mit dem ausführenden Unternehmen erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die technischen Mindestanforderungen beachtet und erfüllt werden.

Fallbeispiel:
Ein Gebäudeeigentümer will das eigene Haus, Baujahr 1964, sanieren. Geplant sind folgende Maßnahmen, die gleichzeitig durchzuführen sind: Austausch der alten Ölheizung gegen eine EE-Hybridanlage aus Pelletheizung und Solarthermie für 55.000 Euro und Installation einer Lüftungsanlage für 15.000 Euro. Insgesamt wären dies 70.000 Euro.

Das Haus hat nur eine Wohneinheit, was bedeutet, dass ein Antrag über BEG EM nur 60.000 Euro davon abdecken würde. Die Förderung des EE-Hybrid soll über die BEG EM erfolgen. Die Förderung der Wohnungslüftungsanlage erfolgt folglich über den Paragrafen 35c EStG. Die hier maximal förderfähige Summe beträgt 200.000 Euro.
Die Förderung kann nach Abschluss der Maßnahme nur über drei nacheinander folgende Jahre beantragt werden. In den ersten zwei Jahren 7 Prozent, maximal aber 14.000 Euro Förderung, im dritten Jahr 6 Prozent. Als erstes Jahr ist das Kalenderjahr zu sehen, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Im Beispielfall können folglich für die Lüftungsanlage im ersten und zweiten Jahr jeweils 1.050 Euro und im dritten Jahr 900 Euro Förderung geltend gemacht werden.

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