BEG: Hydraulischer Abgleich
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in den letzten Monaten die Regelungen für den hydraulischen Abgleich im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) präzisiert. Wir fassen für Sie die wichtigsten Aspekte zusammen.
Der hydraulische Abgleich ist eine technische Mindestanforderung
Der hydraulische Abgleich ist eine technische Mindestanforderung sowohl für die Maßnahme „Anlagen für Wärmeerzeugung (Heiztechnik)“ als auch für die Maßnahme „Heizungsoptimierung“. Allerdings gibt es hier einen wichtigen Unterschied.
Der hydraulische Abgleich ist bei einer förderfähigen Maßnahme aus dem Segment „Anlage zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ immer durchzuführen. Das betrifft auch die Installation einer förderfähigen Solarthermieanlage zur reinen Warmwasserbereitung.
Für die Maßnahme „Heizungsoptimierung“ soll das Heizungssystem hydraulisch abgeglichen sein. Falls die Dokumentation eines bereits durchgeführten hydraulischen Abgleichs vor Umsetzung der geförderten Maßnahme vorliegt und keine Anpassungen am wasserführenden System erfolgten, die eine erneute Durchführung erforderlich machen, muss der hydraulische Abgleich nicht erneut vorgenommen werden.
Hydraulischer Abgleich für Nichtwohngebäude nur noch nach Verfahren B
Sowohl für Maßnahmen aus dem Segment „Anlage zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ als auch für Maßnahmen aus dem Segment „Heizungsoptimierung“ ist der hydraulische Abgleich für ein Nichtwohngebäude ausschließlich nach Verfahren B durchzuführen. Für Wohngebäude kann der hydraulische Abgleich wahlweise nach Verfahren A oder B durchgeführt werden.