Gesetzliche Änderungen bei Verträgen mit Verbrauchern
Seit Anfang 2022 gelten mehrere Gesetzesänderungen im Bereich der Verträge mit privaten Verbrauchern, die auch die SHK-Betriebe betreffen. An dieser Stelle soll es um den Verkauf von Gegenständen mit digitalem Zusatz, um Wartungsverträge und um das Widerrufsrecht gehen.
Verkauf von Gegenständen mit digitalen Elementen
Bei Gegenständen mit einem digitalen Zusatz, der für die Funktion notwendig ist, ist es nunmehr so, dass der SHK-Betrieb die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit des digitalen Zusatzes während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sowieso und für den digitalen Zusatz auch nach Ablauf der bisherigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist für weitere 12 Monate gewährleisten muss. Ein Beispiel für solche Gegenstände kann etwa bei einer Fußbodenheizung die Steuerung über das Smartphone sein. Aus diesem Grund muss der SHK-Betrieb den privaten Verbraucher auch über Aktualisierungen der Software von sich aus informieren. Zudem wurde die Frist für die Beweislastumkehr für das Vorliegen von Mängeln im Kaufrecht von 6 auf 12 Monate, beginnend ab Einbau/Ablieferung der Ware, verlängert.
Diese Änderungen im Kaufrecht gelten für Kaufverträge, die seit dem 01. Januar 2022 abgeschlossen wurden und betreffen an sich, bis auf den Verkauf in der Badausstellung, das Vertragsverhältnis des SHK-Betriebs zum privaten Kunden nicht, da der SHK-Betrieb mit dem Endkunden im Regelfall Werkverträge abschließt.
Diese Änderung wird sich aber vermutlich im Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung auswirken, weil diese Eigenschaft dann mit zu der Beschaffenheit gehört, die der Endkunde erwarten kann.
Verlängerung von Wartungsverträgen
In vielen Wartungsverträgen ist geregelt, dass sich der Wartungsvertrag um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Diese stillschweigende Verlängerung wird nun gesetzlich für nach dem 1. März 2022 abgeschlossene Verträge ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der private Verbraucher als Auftraggeber nicht mehr ein weiteres Jahr gebunden ist. Er kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat kündigen. Empfohlen wird daher, den Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer monatlichen Kündigungsfrist für beide Seiten abzuschließen.
Einschränkung Widerrufsrecht – Änderung Widerrufsbelehrung
Der private Verbraucher kann nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen einen Vertrag jederzeit bis zu einem Jahr später widerrufen, sofern keine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht mit beigefügter Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Diese Regelung greift bedauerlicherweise auch dann, wenn der SHK-Betrieb auf Anruf des privaten Verbrauchers sofort mit einer Reparatur beginnt, wie etwa bei einem Notdiensteinsatz. Die einzige Erleichterung bei solch dringenden Fällen war bisher, dass das Widerrufsrecht schon erlischt, wenn der private Verbraucher auf sein Widerrufsrecht und das Erlöschen desselben vor Beginn der Arbeiten in Textform hingewiesen wurde und der Verbraucher dem in Textform zugestimmt hat. Diese Erleichterung gilt nunmehr auch dann, wenn bei sofortigem Beginn kein Notfall vorliegt. Es bleibt aber nach wie vor notwendig, dass der private Verbraucher schriftlich oder per E-Mail darüber belehrt wird und dem ebenso in Textform zustimmt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung gesetzlich geändert wurde und eventuell gespeicherte eigene Widerrufsbelehrungen dem anzupassen sind, um weiterhin wirksam bei der Widerrufsbelehrung zu sein.
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