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16. Dezember 2021

Rechen- und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2022

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 beschlossen. Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Daher sind – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – nachfolgende Rechen- und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 anzuwenden. Hinsichtlich der Beitragssätze in der Sozialversicherung können aufgrund der noch nicht final erfolgten Festlegungen nur vorläufige Werte veröffentlicht werden.

1.1 Beitragssätze

  1. a) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt voraussichtlich unverändert 18,6 Prozent.
  2. b) In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz voraussichtlich unverändert 14,6 Prozent. Davon tragen die Arbeitgeber 7,3 Prozent und die Arbeitnehmer ebenfalls 7,3 Prozent. Die Krankenkassen können jedoch einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Ob und in welcher Höhe Zusatzbeiträge erhoben werden, hängt von den jeweiligen Krankenkassen der Arbeitnehmer ab. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beläuft sich für das Jahr 2022 voraussichtlich unverändert auf 1,3 Prozent. Er dient allerdings nur als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeiträge. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls jeweils hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
  3. c) In der gesetzlichen Pflegeversicherung beläuft sich der Beitragssatz 2022 voraussichtlich ebenfalls unverändert auf 3,05 Prozent für Versicherte mit Kindern. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von voraussichtlich 0,35 Prozent (2021: 0,25 Prozent) bezahlen, sodass in diesem Fall der Arbeitnehmeranteil 1,875 Prozent beträgt. Der Arbeitgeberanteil liegt hingegen unverändert bei 1,525 Prozent.
  4. d) Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beläuft sich im Jahr 2022 voraussichtlich unverändert auf 2,4 Prozent.

1.2 Rechengrößen

In der Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze im kommenden Jahr von derzeit 85.200 Euro auf 84.600 Euro. Daraus ergeben sich für das Jahr 2022 folgende Bemessungsgrenzen:

Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung wird es auch weiterhin zwei Grenzbeträge bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenzen geben. Die Beitragsbemessungsgrenze für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird für das Jahr 2022 unverändert 58.050 Euro betragen.

Ebenfalls unverändert bleibt im Jahr 2022 die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung mit 64.350 Euro. Dieser Grenzbetrag gilt nicht für bereits privat krankenversicherte Arbeitnehmer, sondern lediglich für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die zum neuen Jahr in die private Krankenversicherung wechseln wollen.

Für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt: Das Jahresgehalt muss im aktuellen Jahr die Versicherungspflichtgrenze (64.350 Euro) überschritten haben und außerdem muss zu erwarten sein, dass voraussichtlich das Jahresgehalt auch im Folgejahr die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

1.3 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung bleibt im Jahr 2022 in Baden-Württemberg unverändert bei monatlich 3.290 Euro (jährlich 39.480 Euro).

1.4 Höchst- und Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Rentenversicherte

Vorausgesetzt, die Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte bleibt bei einem Betrag zwischen 450 Euro und der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt sich für das Jahr 2022 im gesamten Bundesgebiet voraussichtlich ein Mindestbeitrag in Höhe von 83,70 Euro und ein Höchstbeitrag in Höhe von 1.311,30 Euro. Werden bis zum 31. März 2022 noch Beiträge für das Vorjahr nachgezahlt, so gilt ein Mindestbeitrag von 83,70 Euro sowie ein Höchstbeitrag in Höhe von 1.320,60 Euro.

1.5 Regelpflichtbeitrag für Selbständige

Als beitragspflichtige Einnahmen von Selbständigen gilt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Der Regelpflichtbeitrag beträgt daher im nächsten Jahr voraussichtlich unverändert 611,94 Euro in Baden-Württemberg (Basis: Beitragssatz voraussichtlich 18,6 Prozent). Der auf Antrag in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geltende Regelpflichtbeitrag beträgt unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen voraussichtlich 305,97 Euro in Baden-Württemberg.

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