Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten: Benennungs- und Auffrischungspflichten
Die Anforderungen im SHK-Handwerk sind stark im Wandel begriffen und in der Folge werden Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen immer mehr zur Regel. Dieser Sachverhalt wirft die Frage auf, welche Voraussetzungen notwendig sind, um selbst kleinere Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen auszuführen. Paragraf 5 der Handwerksordnung erlaubt es Handwerksbetrieben, Fremdgewerke auszuführen, wenn sie mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder dies wirtschaftlich ergänzen. Damit ist es handwerksrechtlich für das SHK-Handwerk vom Grundsatz her möglich Arbeiten an elektrischen Anlagen auszuführen. Nachdem das Arbeiten an elektrotechnischen Anlagen „gefahrengeneigt“ ist, hat der Gesetzgeber weitere Vorschriften über die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erlassen.
In der DGUV Vorschrift 3 wird gefordert, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Normalerweise muss daher für jeden kleinen elektrischen Handgriff eine ausgebildete Elektrofachkraft vor Ort sein. SHK-Betriebe stehen häufig vor dem Problem, dass der Elektriker nicht immer Zeit hat, wenn man ihn braucht. Der Gesetzgeber hat diesem Bedürfnis der Handwerksbetriebe und Industrieunternehmen Rechnung getragen und in die Durchführungsanweisungen zu Paragraf 2 der DGUV-Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ den Begriff „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ aufgenommen.
Mit einer Unterweisung zur „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT) dürfen Personen mit einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung innerhalb des eigenen Gewerkes kleinere, einfache elektrotechnische Arbeiten ausführen. Diese Tätigkeiten sind beschrieben als gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die vom Unternehmer betriebsspezifisch schriftlich zu definieren sind. Weitergehende Arbeiten müssen weiterhin durch das Elektrohandwerk abgedeckt werden und sind nicht von einer EFKffT durchzuführen. Mitarbeiter, die diese Tätigkeiten ausüben sollen, müssen mittels Urkunde vom Unternehmer bestellt werden. Der Bestellung vorgeschaltet ist ein Grundkurs zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten mit mindestens 80 Stunden Umfang.
Alternative für Gesellen in den ersten drei Jahren
Für Gesellen Anlagenmechaniker SHK (m/w/d) mit einer maximal drei Jahre alten Prüfung bietet sich eine Alternative an. Das Ausbildungsberufsbild des Anlagemechanikers SHK beinhaltet Qualifikationen, die auf eine Befähigung in dem der Ausbildung zugrundeliegenden elektrotechnischen Handlungsfeld ausgerichtet sind. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung auch die fachlichen Qualifikationen erworben haben, um in diesem eingeschränkten Handlungsfeld bestellt zu werden. Die bestandene Abschlussprüfung kann hierfür ein Indikator sein. Der Unternehmer prüft, bewertet und entscheidet bei der Bestellung bzw. Niederschrift der Arbeitsanweisung welche Arbeiten vom ausgebildeten Anlagemechaniker ausgeführt werden dürfen. Niederschriften und Ergebnisse der überbetrieblichen Ausbildung und Prüfungen können der Bewertung zugrunde gelegt werden. Durch die Bestellurkunde des Unternehmers wird der Status der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) erreicht.
Die Fachkunde muss durch verpflichtende Weiterbildungskurse – mindestens einen Ein-Tages-Kurs alle drei Jahre – wiederkehrend bestätigt werden. Wird diese verpflichtende Auffrischung nicht absolviert, erlischt automatisch nach dem 4. Jahr der Status EFKffT. Soll dieser danach wieder aufgenommen werden, ist erneut ein 80-Stunden-Lehrgang notwendig.
Hilfsmittel und Kurse
Unabhängig davon, wie ein Geselle seine Fähigkeiten erworben hat, ob durch Teilnahme am Lehrgang zur Elektrofachkraft oder aber durch die Lehre zum Anlagenmechaniker SHK, in der 240 Stunden elektrotechnische Inhalte vermittelt worden sind, für beide Fälle gilt: Erst durch die Bestellung wird die benannte Person zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im SHK-Handwerk.
Für die Benennung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten kann das Musterformular des ZVSHK genutzt werden.
Der Fachverband erarbeitet derzeit ein Konzept für die Auffrischungskurse. Bis dahin können die Grundschulung als auch die Auffrischungskurse bei verschiedenen Schulungsanbietern besucht werden, wie zum Beispiel dem Elektro- und Technologiezentrum Stuttgart (etz).

