A

Übersicht nach Zielgruppen

A

Übersicht nach Themen

Ich bin
Kunde!

Wissenswertes und Kontakte
für alle Kundengruppen!

Ich mache
Karriere!

Für alle Newcomer, Quereinsteiger
oder mein Comeback!

3. Dezember 2025

Achtung bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet gegen Gebühr

Es kann die fristlose Kündigung drohen, wenn der Arbeitnehmer eine im Internet ohne ärztlichen Kontakt erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einreicht und den Arbeitgeber somit vorsätzlich über eine ärztliche Untersuchung täuscht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 05.09.2025, Az.: 14 SLa 145/25).

Im konkreten Fall stritten der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kündigung war eine Krankmeldung des Arbeitnehmers vorausgegangen. Dem Arbeitgeber legte der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über seine vermeintliche Arbeitsunfähigkeit vor, die er über das Internet gegen eine Gebühr erworben hatte. Der Arbeitnehmer füllte dazu lediglich einen Online-Fragebogen aus. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt, weder persönlich noch telefonisch noch digital. Nach dem Ausfüllen des Fragebogens erhielt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit übersandt. Optisch ähnelte die Bescheinigung der vor der elektronischen AU-Bescheinigung verwendeten Ausfertigung in Papierform zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hatte daraufhin erfolglos versucht, über den elektronischen Datenaustausch mit der Krankenkasse eine etwaige elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzurufen. Diese lag nicht vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich.

Weiterbeschäftigung unzumutbar

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung im konkreten Einzelfall berechtigt war. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis nämlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Mit der Bescheinigung aus dem Internet gab der Arbeitnehmer bewusst wahrheitswidrig vor, es habe Kontakt zu einem Arzt gegeben, um eine Erkrankung zu bescheinigen. Dies verletze die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruchs sei ein „an sich“ wichtiger Grund gegeben, um fristlos zu kündigen.

Fernuntersuchung nur durch Arzt

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu beachten: Seit Corona besteht die Möglichkeit zur Fernuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Zentral ist jedoch, dass tatsächlich eine Untersuchung durch einen Arzt stattfindet, um eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Im konkreten Fall sah das Gericht im Verhalten des Arbeitnehmers eine bewusste Täuschung. Auch wenn es sich um einen Einzelfall handelt, zeigt die Entscheidung auf, dass auch eine einmalige Vorlage einer mangelhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schwerwiegende Folgen für das Arbeitsverhältnis haben kann. Bei einer AU-Bescheinigung muss eine ärztliche Untersuchung (persönlich, digital oder telefonisch gemäß den medizinischen Vorgaben) stattgefunden haben.

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden

Artikel im selben Zeitraum

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden