Mindestausbildungsvergütung steigt!
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat die Sätze der Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) für das Jahr 2026 entsprechend dem gesetzlichen Anpassungsmechanismus neu berechnet. Das Berufsbildungsgesetz sieht nämlich eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Die Veröffentlichung der neuen Sätze durch das zuständige Bundesministerium ist am 10. Oktober im Bundesgesetzblatt erfolgt.
Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 6,2 Prozent. Damit gelten folgende monatliche Mindestvergütungen:
- 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
- 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr
- 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Die Mindestausbildungsvergütung gilt seit 2020 und ist eine gesetzlich festgelegte Untergrenze für die monatliche Ausbildungsvergütung. Im Jahr 2025 liegt der Satz im ersten Ausbildungsjahr bei 682 Euro.
Hinweis: Die tarifgebundenen SHK-Betriebe richten sich nach dem Tarifabkommen „Ausbildungsvergütung und Urlaub 2025“ und nach dem „Tarifvertrag über die Zahlung für besondere Ausbildungsanstrengungen der Lehrlinge/Auszubildenden“
Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass die Vergütung die für die SHK-Branche und Baden-Württemberg geltenden tariflichen Sätze (Werte aus den o.g. Tarifverträgen) um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.