Ab Oktober Pflicht: Banken gleichen Namen und IBAN bei Überweisungen ab
Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen prüfen, ob Name und IBAN bei Überweisungen zusammenpassen. Insoweit sind Banken zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung. Von der neuen EU-Verordnung betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen. Passt der Name gar nicht zur IBAN, erscheint ein Warnhinweis. In so einem Fall sollten Sie die Überweisung auf keinen Fall freigeben.
SHK-Betriebe sollen sicherstellen, dass bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwendet werden. Insoweit ist zu prüfen, ob die korrekten Namen in den Stammdaten des Betriebs hinterlegt sind.
Es ist angeraten, dass SHK-Betriebe die Prüfung und Pflege von Lieferantenstammdaten vornehmen. Die Namen Ihrer Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.
Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass bei eigener Rechnungsstellung der eigene Unternehmensname vollständig und richtig angegeben ist. Idealerweise entspricht der Kontoinhabername dem Unternehmensnamen. Das gilt für alle Konten, auch bei verschiedenen Banken.
Kurz zusammengefasst:
- Ab 9. Oktober 2025 ist der Abgleich von Name und IBAN in der EU bei fast allen SEPA-Überweisungen Pflicht.
- Kleine Schreibfehler sind meist kein Problem, größere Abweichungen führen zu Warnhinweisen.
- Wer trotz Warnung überweist, trägt selbst das Risiko.
- Ziel ist es, Betrugsmaschen, vor allem gefälschte Rechnungen oder unseriöse Geldanlagen, zu verhindern.
- Eine Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die nicht direkt am Schalter eingegeben, sondern etwa in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.