Was tun, wenn der Aufenthaltstitel ausländischen Mitarbeitern ausläuft?
Auf Anregung von HANDWERK BW informiert das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg in einem Merkblatt über die geltende Rechtslage im Zusammenhang mit der Verlängerung von Aufenthaltstiteln.
Um was geht es?
Nicht selten kommt es zu Terminschwierigkeiten bei den Ausländerbehörden im Zusammenhang mit der Verlängerung von Aufenthaltstiteln sowie mit der Verlängerung von sogenannten Fiktionsbescheinigungen. Viele Betriebe sind verunsichert, ob die Gefahr der illegalen Beschäftigung besteht.
Fiktionswirkung und Fiktionsbescheinigung:
Der bisherige Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Diese so genannte Fiktionswirkung gilt kraft Gesetzes und unbefristet bis zur Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Beinhaltete der zu verlängernde Aufenthaltstitel die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, besteht diese Berechtigung weiter.
Damit der Ausländer während der Bearbeitungszeit des Verlängerungsantrags einen Nachweis über diese kraft Gesetzes geltende Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels hat, stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus (Fiktionsbescheinigung). Diese Fiktionsbescheinigung wird befristet – in der Regel für drei bis sechs Monate – ausgestellt. Sie wird verlängert, wenn die Bearbeitung des Verlängerungsantrags bei der Behörde noch andauert.
Fazit
Wurde rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und anschließend rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Fiktionsbescheinigung gestellt, ist der Aufenthalt weiter rechtmäßig und kann durch den Arbeitgeber trotz abgelaufener Fiktionsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Merkblatt ist auf der Webseite des Ministeriums für Justiz und Migration Baden-Württemberg abrufbar. Mitgliedsbetriebe können das entsprechende Merkblatt beim Fachverband gerne anfordern.