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18. September 2025

Novelle Klimagesetz Baden-Württemberg 2025

Der baden-württembergische Landtag hat am 23. Juli 2025 eine Neufassung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg beschlossen, die am 6. August 2025 in Kraft trat. Die Novelle des bisherigen KlimaG BW vom 7. Februar 2023 setzt die Vorgaben der EU sowie der Bundesgesetze um, wie unter anderem des Wärmeplanungsgesetzes in Baden-Württemberg.

Wesentliche Änderungen

  • Zieljahr 2040

Auch nach der Novelle des KlimaG BW bleibt die Vorgabe bestehen, dass Baden-Württemberg eine Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 erreicht. Das Klimaschutzgesetz des Bundes sieht bis 2040 eine Minderung der Treibhausgase um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 vor. Die Netto-Treibhausgasemission soll darin bis zum Jahr 2045 erreicht werden.

Der Fachverband hatte in seiner Stellungnahme gefordert, die Regelung in Baden-Württemberg auf die Bundesregelung anzupassen. Leider bleibt die Diskrepanz zwischen Bund und Baden-Württemberg bestehen. Welche konkreten Auswirkungen dies auf den Einsatz von Heizöl und Erdgas für die Gebäudeheizung ab 2040 haben wird, ist derzeit nicht bekannt.

  • Kommunale Wärmepläne (KWP)

Auch in den KWP wird als Zieljahr für die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung (Klimaneutralität) 2040 gesetzt, statt 2045 nach der Bundesregelung.

Eine wichtige Klarstellung erfolgt im § 27b „Planverantwortliche Stelle“. Die planverantwortlichen Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (WPG) sind die Gemeinden.

Mit der Verknüpfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit dem WPG besteht eine weitere Frist zum Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie beim Einbau einer neuen Heizungsanlage (§ 71 Abs. 1 GEG). Wenn in einem Gemeindegebiet eine Entscheidung über die Ausweisung (grundstückscharf) zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, gilt die o.a. Anforderung bereits einen Monat nach der Bekanntgabe.

Diese Regelung wurde oft in dem Sinne missverstanden, dass einen Monat nach der Erstellung eines KWP die Frist nach GEG gilt und beim Einbau einer neuen Heizungsanlage die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent EE besteht. Mit der Novelle ist klagestellt, dass die Gemeinde eine eigene Satzung für die Ausweisung für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzausbaugebiet erstellen muss. Erst dann gilt die vorgezogene Frist nach dem GEG.

Nach unserem Kenntnisstand hat bislang noch keine Gemeinde im Land die genannte Satzung beschlossen.

Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können einen vereinfachten KWP erstellen. Dabei kann der Kreis der Beteiligten, wie die Handwerkskammer, verkleinert werden. Den Beteiligten soll aber eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Hinweis: Die örtliche Innung sollte sich im Rahmen der Kreishandwerkerschaft bei der Erstellung eines KWP einbringen. Es geht dabei insbesondere um die Eignungsgebiete für Wärmenetze und für die dezentrale Beheizung.

  • Anteil EE in Wärmenetzen

Im Gegensatz zur Bundesregelung muss ein Wärmenetz bereits ab 2041 vollständig mit erneuerbarer Energie und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Eine Frist aus dem WPG (§ 29) wurde allerdings nicht geändert. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wärmenetze mit mindestens 30 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.

  • Klimaanpassungskonzepte

Neu aufgenommen wurde die Erstellung von kommunalen Klimaanpassungskonzepten durch Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise. Diese Konzepte beinhalten

  • eine Klimawirkungsanalyse
  • eine Betroffenheitsanalyse
  • einen Maßnahmenkatalog

Dabei sollen unter anderem Maßnahmen zur Vorsorge von extremen Hitzelagen, extreme Trockenheit und Wassermangel und gegen Extremwetterereignisse (Starkregen) getroffen werden.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden strengere Energieeinsparungen, mit denen das Land EU- und Bundesvorgaben im Energieeffizienzbereich umsetzen wollte, zurückgestellt.

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