Asbest im Bauwesen: Rechtliche Vorgaben, Schutzmaßnahmen und Risiken
Einleitung: Asbest und seine Gefahren
Asbest ist nach wie vor ein bedeutendes Thema im Bauwesen, insbesondere bei Arbeiten an und in älteren Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden. Obwohl die Verwendung von Asbest in Baustoffen seit 1993 in Deutschland grundsätzlich verboten ist, finden sich in vielen Bestandsgebäuden noch asbesthaltige Baumaterialien. Besonders bei Renovierungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten besteht die Gefahr, dass Asbestfasern freigesetzt werden, die beim Einatmen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können. Dies hat strenge gesetzliche Vorgaben zur Folge, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmenden als auch der Umwelt gewährleisten sollen.
Dieses Sonderrundschreiben fasst die wichtigsten Regelungen zum Umgang mit Asbest sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen in kompakter Form zusammen. Ziel ist es, Sie als Unternehmer zu unterstützen, die gesetzlichen Vorgaben korrekt umzusetzen. Der Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg (FVSHKBW) hat außerdem für Mitgliedsbetriebe eine ausführliche Erläuterung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. der Gefahrstoff-Verordnung, erstellt. In den Erläuterungen werden die relevanten Anforderungen sowie deren Umsetzung beschrieben.
Ausführliche Informationen sowie die Erläuterung und viele weitere Dokumente (Musterschreiben, Anzeigen, etc.) rund um das Thema Asbest sind auf der Homepage des Fachverbands unter „Aktuelles zum Umgang mit Asbest“ zu finden (www.fvshkbw.de/service/tipps-asbest).
Rechtliche Grundlagen: Gefahrstoffverordnung und ihre Auswirkungen
Zum 5. Dezember 2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft. Diese regelt den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten und enthält wesentliche Vorgaben, die vor allem die Verantwortlichkeiten der Auftraggeber und ausführenden Unternehmen betreffen. Laut der Verordnung wird davon ausgegangen, dass Gebäude, bei denen der Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, in der Regel asbestfrei sind. Liegt der Baubeginn jedoch vor diesem Datum, muss mit Asbest in Baustoffen gerechnet werden. In solchen Fällen sind umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen seitens des Betriebsverantwortlichen zu treffen.
Die neue Regelung verpflichtet Bauherren und Auftraggeber, dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte des Gebäudes sowie zu etwaigen Gefahrstoffen zur Verfügung zu stellen.
Identifizierung und Beprobung von Asbest
Eine der ersten Maßnahmen beim Umgang mit Asbest ist die Identifizierung der potenziellen Gefahr. Wenn ein Gebäude vor dem 31. Oktober 1993 erbaut wurde und keine Informationen vorliegen, dass kein Asbest enthalten ist, muss das ausführende Unternehmen eine Beprobung auf Asbest vor Beginn der Arbeiten durchführen. Diese Beprobung fällt nach derzeitigem Auslegungsstand der aktuellen GefStoffV bereits unter die Fachunternehmerpflicht. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter, die mit Asbest arbeiten, nachweislich über die erforderliche Schulung und Qualifikation im Umgang mit asbesthaltigen Materialien verfügen müssen. Dabei ist zwischen der Sachkunde, die für planende und aufsichtführende Personen vorgeschrieben ist, und der Fachkunde, die für ausführend tätige Personen erforderlich ist, zu unterscheiden.
Der FVSHKBW führt Schulungen zur Erlangung der Sachkunde gemäß TRGS 519 Anlage 4c für betriebsverantwortliche Personen durch. Die sachkundige Person im Betrieb, also die betriebsverantwortliche Person, kann die erforderliche Fachkunde an die ausführenden Mitarbeitenden weitergeben. Dabei sind sowohl die theoretischen Grundlagen als auch die praktische Anwendung, insbesondere der sachgerechte Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung und Maschinen, zu vermitteln. Dies ist schriftlich zu dokumentieren und von den Mitarbeitenden durch Unterschrift zu bestätigen. Ein Musterschreiben findet sich auf der Fachverbandswebseite unter „Aktuelles zum Umgang mit Asbest“. Unterstützung für die theoretische Unterweisung der Mitarbeitenden bietet beispielsweise das E-Learning-Tool der BG BAU (https://t1p.de/q7946).
Ergänzend zur erforderlichen Sach- und Fachkunde ist eine jährliche Betriebseinweisung aller Mitarbeitenden in die auszuführenden Arbeitsverfahren, den Umgang mit Maschinen sowie die sachgerechte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung nach GefStoffV erforderlich. Ein Muster für solch eine Betriebseinweisung ist auf der Webseite des Fachverbands zu finden (https://www.fvshkbw.de/service/tipps-asbest).
Für die Beprobung sind zusätzlich spezielle technische Anforderungen zu beachten, wie z. B. der Einsatz von Bohrmaschinen mit Absaugvorrichtungen, um die Freisetzung von Asbeststaub zu verhindern bzw. zu minimieren.
Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit Asbest
Das Arbeiten mit Asbest erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen. Diese bestehen in erster Linie aus dem Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie Atemschutzmasken der Klassen FFP2 oder FFP3, Schutzanzügen und Handschuhen. Darüber hinaus müssen bauliche und technische Maßnahmen wie staubarme Bearbeitungssysteme, Luftreiniger und staubdichte Abtrennungen getroffen werden, um die Asbestfasern während der Arbeiten im Arbeitsbereich zu halten.
Falls keine emissionsarmen Verfahren zur Verfügung stehen, ist eine gründliche Staubminimierung erforderlich. Auf Baustellen müssen beispielsweise Entstauber der Staubklasse H und andere geeignete Geräte zur Staubabsaugung verwendet werden. Die BG BAU unterstützt Betriebe in diesem Zusammenhang mit Arbeitsschutzprämien zur Anschaffung entsprechender Geräte (siehe Beitrag 2 „Förderfähige Schutzausrüstung und Maschinen“).
Offiziell anerkannte emissionsarme Verfahren
Es gibt offiziell anerkannte emissionsarme Verfahren für den Umgang mit Asbest. Bei der Verwendung dieser Verfahren kann damit gerechnet werden, dass eine Asbest-Faserbelastung von 10.000 Fasern/m³ nicht überschritten wird. Ebenfalls muss bei Verwendung dieser Verfahren kein Arbeitsplan im Zuge der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Da das oberste Gebot die Minimierung von Asbestfasern ist, ist die Anwendung dieser Verfahren vorgeschrieben. Unter folgendem Link finden Sie die offiziell anerkannten emissionsarmen Verfahren vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV: https://t1p.de/whpin
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Arbeiten mit Asbest ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtvorsorge) zu organisieren. Diese umfasst eine Beratung durch einen Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt sowie das Angebot einer Untersuchung. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die Mitarbeitenden an der Vorsorge teilgenommen haben.
Wenn Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter der Klasse P2 (oder bei kurzen Tätigkeiten partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP2) getragen werden, muss ebenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden.
Bei der Verwendung von Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter der Klasse P3 oder partikelfiltrierenden Halbmasken der Klasse FFP3 ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich, da der höhere Atemwiderstand und die damit verbundene körperliche Belastung eine besondere Vorsorge notwendig machen.
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplanung
Vor Beginn der Arbeiten mit Asbest muss gemäß Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um die Risiken der Asbestexposition zu bewerten. Die Beurteilung muss sicherstellen, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Tätigkeiten eine Freisetzung von Asbestfasern verursachen können und ob diese gemäß den Vorschriften zulässig ist.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss ein Arbeitsplan erstellt werden, der sämtliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt. Dies umfasst sowohl technische als auch organisatorische Schutzmaßnahmen, wie etwa die Verwendung von Staubschutzwänden, Schleusen oder Luftreinigungsanlagen.
Darüber hinaus sind geeignete Verfahren zur Freiprüfung des Arbeitsplatzes nach Abschluss der Tätigkeiten festzulegen, um sicherzustellen, dass keine Asbestfasern im Arbeitsumfeld verbleiben.
Expositionsverzeichnis und Dokumentation
Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Expositionsverzeichnis zu führen, in dem die Beschäftigten erfasst werden, die mit Asbestmaterialien arbeiten und bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit ergibt. Das Expositionsverzeichnis muss detaillierte Angaben zu Art, Dauer und Höhe der Asbestexposition enthalten. Dieses Verzeichnis ist mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren, und ausscheidende Mitarbeiter müssen einen Auszug erhalten. Für die Verwaltung und Erfüllung dieser Pflichten stellt die DGUV eine zentrale Datenbank (ZED) zur Verfügung (https://t1p.de/rp062).
Entsorgung von asbesthaltigen Materialien
Asbesthaltige Abfälle müssen als gefährliche Abfälle behandelt und gemäß den Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entsorgt werden. Abfälle aus der Bearbeitung von asbesthaltigen Baustoffen, wie etwa Putz oder Fliesenkleber, sind von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und sicher zu transportieren. Beim Be- und Entladen von Containern mit Asbestabfällen sind spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern.
Die Entsorgung erfolgt in geeigneten, sicher verschließbaren Behältern, die gemäß der Deponieverordnung (DepV) auf speziellen Deponien abgelagert werden müssen. In Deutschland variieren die Entsorgungsrichtlinien je nach Bundesland, jedoch sind die allgemeinen Bestimmungen zur sicheren Handhabung von Asbestabfällen bundeseinheitlich geregelt.
Fazit
Der Umgang mit Asbest erfordert hohe Fachkenntnisse und strikte Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, um die Gesundheit von Arbeitnehmenden und die Umwelt zu schützen. Die Gefahr, die von Asbest ausgeht, ist auch Jahrzehnte nach dem Verbot der Verwendung dieser Stoffe im Bauwesen noch präsent. Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, müssen sich daher

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