Verlängerung der Übergangsfrist für sv.net zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern
Ursprünglich hätte das Portal sv.net zum 28. Februar endgültig abgeschaltet werden müssen. Der elektronische Datenaustausch sollte ab dem 1. März 2024 über das neue SV-Meldeportal erfolgen. Wie der ZDH in seinem Newsletter vom 28.02.2024 mitteilt, ist dies nun jedoch nicht der Fall.
Da noch nicht alle potenziellen Nutzer beim neuen SV-Meldeportal registriert sind – und um mögliche Schwierigkeiten bei der Abgabe von Beitragsnachweisen, Sofortmeldungen und A1-Anträgen zu vermeiden – steht das Portal sv.net übergangsweise auch über den 29. Februar hinaus weiter (eingeschränkt) zur Verfügung.
Hinweis: Die Nutzung von sv.net bzw. des neuen SV-Meldeportals ist nicht obligatorisch, sondern freiwillig für Arbeitgeber.
Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a SGB IV gesetzlich verpflichtet, eine solche Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen.
Die Betriebe, die bisher nicht registriert waren (vermutlich der Großteil der insbesondere kleineren Handwerksbetriebe), haben also keinen Handlungsbedarf.
Weitere Informationen können direkt beim SV-Meldeportal oder auf der Informationsseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) abgerufen werden. Die BDA hat hierzu zudem FAQ erstellt.
Artikel im selben Zeitraum