Urlaub und Urlaubsvergütung nach CGM-Tarifvertrag
Urlaub und Urlaubsvergütung nach CGM-Tarifvertrag
Der mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) geschlossene Urlaubstarifvertrag verändert die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubstarifvertrag gewährt dem Arbeitnehmer zusätzliche 10 Urlaubstage im Kalenderjahr zu den gesetzlichen 20 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 Prozent der sonstigen Vergütung. Die zusätzlichen Urlaubstage und die zusätzliche Urlaubsvergütung sind wie das Weihnachtsgeld gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit freiwillige Leistungen des Unternehmens, weshalb der Urlaubstarifvertrag gesonderte Ausschlussregeln enthält, etwa bei Krankheit und Abgeltung. Solche gesonderten Urlaubsregelungen sind auch im Arbeitsvertrag möglich und den Betrieben auch zu empfehlen.
Dieser Urlaubstarifvertrag ist in der Praxis nur dann zwingend anzuwenden, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich die Geltung der Tarifverträge des SHK-Handwerks vereinbart wurde.
Was wird bei der Berechnung der Urlaubsvergütung berücksichtigt?
Die Beschäftigten erhalten im regulären Erholungsurlaub nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Urlaubstarifvertrag die gleiche regelmäßige Vergütung wie an den Arbeitstagen. In der Urlaubsvergütung sind daher sämtliche Zahlungen/Lohnbestandteile enthalten, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, ohne einmalige Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen, die einen konkreten Aufwand ausgleichen, der nur bei tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung entsteht.
In die Verdienstberechnung sind somit Zulagen wie Erschwernis-, Gefahren-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitszulagen, dauerhafte Lohnerhöhungen, Provisionen und Sachbezüge miteinzubeziehen. Aufwandsentschädigungen wie Reisekostenersatz, einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Prämien und Jubiläumszuwendungen sowie Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle und unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben demgegenüber außer Betracht.
Überstunden und Überstundenzuschläge in der Urlaubsvergütung:
Überstunden und Überstundenzuschläge werden bei der Urlaubsvergütung unterschiedlich berücksichtigt: Nur regelmäßig anfallende Überstunden sind in die Urlaubsvergütung miteinzuberechnen, der Überstundenzuschlag in keinem Fall. Regelmäßige Überstunden werden daher nur mit der „normalen“ Stundenlohnvergütung ohne Überstundenzuschlag in der Berechnung der Urlaubsvergütung eingestellt. Bei regelmäßigen Überstunden ist daher stets zunächst die durchschnittliche Stundenvergütung zu ermitteln.
Berechnungsbeispiel Überstunden und Zuschläge:
Ein Arbeiter arbeitet in einer 40-Stunden- Woche zu einem Stundenlohn von 18 Euro und möchte im Juli für drei Wochen in den Urlaub. In den dreizehn Wochen vor seinem Urlaub hat er wöchentlich 4 Überstunden geleistet, die mit einem Stundenlohn von 25 Euro vergütet werden und hat jede Woche 50 Euro Nachtzuschlag erhalten.
Berechnung durchschnittliche Stundenlohnvergütung mit wöchentlichen Zuschlägen:
40 Stunden × 18 Euro/Stunde = 720 Euro Wochenlohn + 50 Euro Zuschläge Nachtarbeit je Woche = 770 Euro / Woche.
770 Euro Wochenlohn × 13 Wochen = 10.010 Euro Gesamtverdienst
10.010 Euro Gesamtverdienst / 520 Arbeitsstunden (40 Wochenstunden × 13 Wochen) = 19,25 Euro/Stunde durchschnittliche Stundenvergütung
Berechnung Urlaubsvergütung:
3 Urlaubswochen × 44 Stunden (40 Stun- den Grundarbeitszeit zuzüglich 4 regelmäßige Überstunden) = 132 Stunden
132 Stunden × 19,25 Euro durchschnitt- liche Stundenlohnvergütung = 2.541 Euro Urlaubsentgelt.
Urlaubsvergütung am Urlaubstag:
a) Durchschnittsverdienst:
Generell ist während des Urlaubs für jeden Urlaubstag die gleiche Vergütung zu zahlen (Durchschnittsverdienst), unabhängig davon, wie viele Stunden der Mitarbeiter tatsächlich am Tag gearbeitet hätte. Der Durchschnittsverdienst berechnet sich anhand der durchschnittlichen Stundenlohnvergütung der letzten 13 Wochen oder der Monatsvergütung der letzten drei Monate vor Urlaubsbeginn. Für beide Berechnungsarten können die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate genutzt werden, indem die zu berücksichtigenden Lohnsummen aus den drei Monaten addiert und dann für den Durchschnittslohn eines Urlaubstages durch 63 geteilt werden, weil im Schnitt 21 Tage im Monat gearbeitet werden.
b) Lohnausfallsprinzip:
Abweichend zum Durchschnittsverdienst kann die Urlaubsvergütung wie bei der Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach den wegen des Urlaubs ausgefallenen Arbeitsstunden berechnet werden. Bei einem Monatsverdienst wird der Monatslohn auf die einzelne Stunde umgerechnet, indem der Monatslohn geteilt wird durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mal 4,35. Der Faktor 4,35 ist die durchschnittliche Wochenzahl im Monat:
Monatslohn / (Vereinbarte Wochenarbeitszeit × 4,35).
Das Berechnungsbeispiel für Arbeiter kann beim Fachverband angefordert werden.
