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12. März 2025

Hinweispflicht nach GEG § 96 – Vorsicht bei Dach- und Fassadenrenovierungen

Wer keine Bedenken anmeldet, haftet für die ausgeführten Arbeiten, selbst wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt wurden. Als Auftragnehmer sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und Ihre Kunden darauf aufmerksam zu machen, wenn deren Wünsche gegen geltendes Recht verstoßen. Sollten Sie den Auftrag dennoch ausführen, machen Sie sich haftbar.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt für Arbeiten im Bestand gesetzliche Vorgaben fest, die eingehalten werden müssen. Demnach müssen nach GEG § 48 bei Änderungen der Gebäudehülle gewisse Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) eingehalten werden (siehe Anhang 7 des GEG). In der Realität bedeutet dies, dass bei der Montage von beispielsweise Blechdächern bestimmte Dämmmaßnahmen getroffen werden müssen und dadurch ggf. Mehrkosten für den Eigentümer entstehen.

Nun ist es Ihre Pflicht als Fachunternehmen, Ihren Kunden auf das geltende Recht hinzuweisen. Unternimmt der Kunde keine notwendigen Maßnahmen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, dürfen Sie aus rechtlichen Gründen den Auftrag nicht ausführen, da Sie sonst gegen das geltende Recht verstoßen. Sie sind als gewerbliches Unternehmen jedoch nach GEG § 96 dazu verpflichtet, dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich eine schriftliche Unternehmererklärung auszustellen, in der Sie versichern, sich an die gesetzlichen Vorgaben des GEG gehalten zu haben.

Muster Unternehmererklärung und Musteranschreiben

Der Zentralverband Sanitär-Heizung- Klima hat eine Muster-Unternehmererklärung gemäß den Vorgaben des GEG erstellt. Diese sowie ein Musteranschreiben für die Hinweispflicht an den Auftraggeber bei einer nichtkonformen GEG-Beauftragung können Sie auf unserer Webseite herunterladen. Die Dokumente stehen für die Mitgliedsbetriebe unter dem Button „Aktuelles zum neuen GEG“ zur Verfügung (www.fvshkbw.de/service/tipps-geg).

Für den Fall, dass Sie ausschließlich mit der Montage des Blechdaches oder der Blechfassade beauftragt sind, und nicht für die Dämmmaßnahmen bzw. die Unterkonstruktion verantwortlich sind, empfehlen wir dringend, die Vorleistungen anderer Gewerke zu überprüfen. Stellen Sie im Rahmen Ihrer Fachkompetenz fest, dass die erforderlichen U-Werte nicht eingehalten wurden, sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden schriftlich darüber zu informieren. Die Ausführung des Auftrags darf erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt sind.

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