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12. März 2025

Einwilligung bei Fotos von Mitarbeitern

Die Fluktuation an Mitarbeitern hat in den letzten Jahren zugenommen. Auch wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst gut verstehen und ihre arbeitsvertragliche Bindung für einen längeren Zeitraum angedacht ist, kann es vorkommen, dass sich die Vertragsparteien nach ein bis zwei Jahren wieder trennen. Neben arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten sind dabei meist auch andere Rechtsbereiche betroffen. So zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, Datenschutz, etc., wenn Bilder des vormaligen Arbeitnehmers auch über dessen Ausscheiden hinaus genutzt werden sollen (z. B. im Rahmen des Internetauftritts oder bei Werbung in Printmedien).

Der SHK-Betrieb fragt sich dann zu Recht, wie er mit einer Aufforderung des vormaligen Arbeitnehmers zu Löschung/Entfernung des Bildmaterials umgehen muss.

Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg 27.7.2023, Az.: 3 Sa 33/22, NZA-RR2023,511) entschieden, dass auch wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Anfertigens von Fotos hiermit und mit der Verwendung des Bildmaterials zu Werbezwecken einverstanden war, dies nicht bedeutet, dass dieses Einverständnis über den Zeitpunkt seines Ausscheidens hinaus fortbestand, insbesondere wenn der Arbeitnehmer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss bei einem Wettbewerber in vergleichbarer Position tätig wurde.

Der Arbeitgeber kann, bei Wegfall des Rechtsgrundes, dazu verpflichtet sein, sämtliches Bildmaterial des Arbeitnehmers unaufgefordert, spätestens mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus seinen Werbemedien zu entfernen.

Verwendet der Arbeitgeber ein Bild entgegen diesen Vorgaben weiterhin nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Beachte:

  • Die Verwendung eines Fotos des Arbeitnehmers bedarf prinzipiell der schriftlichen Einwilligung. Anderes kann sich fallabhängig ergeben, wenn die Abbildung lediglich untergeordneten Illustrationszwecken bzw. als Beiwerk dient.
  • Eine formlose Einwilligung ist zulässig bzw. eine konkludente Einwilligung kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer dafür, dass er sich abbilden lässt, eine gesonderte Entlohnung erhält.
  • Die Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abbildung nur belanglosen Illustrationszwecken dient.
  • Je nach Fallgestaltung kann es daher sinnvoll sein, eine Einwilligungsvereinbarung auf eine nachvertragliche Verwendung zu erstrecken.

Gerne unterstützt der Fachverband die Innungsmitglieder bei der Prüfung bzw. stellt Musterregelungen zur Verfügung.

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