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12. März 2025

Bundesrat stimmt der Übergangsregelung zu Honorardozenten/ -innen

Der Bundesrat schafft übergangsweise Handlungs- und Rechtssicherheit für den Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Weiterbildung.

Das sog. „Herrenberg“-Urteil des BSG (vom 28.6.2022, Az.: B 12 R 3/20 R)

  • das eine städtische Musikschule betraf
  • ist von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger zum Anlass genommen worden, ihre Prüfkriterien für die abhängige Beschäftigung von Lehrkräften zu verändern (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 4.5.2023). Dieses Urteil hat Auswirkungen auf jeden Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Weiterbildung.

In der Urteilsbegründung misst das BSG

  • im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung – der betrieblichen Eingliederung und dem unternehmerischen Risiko der Lehrkraft deutlich mehr Bedeutung zu als dem aus der vertraglichen Vereinbarung ersichtlichen Parteiwillen, welcher die Freiberuflichkeit festsetzte. Als ausschlaggebende Indizien für eine abhängige Beschäftigung werden unter anderem die Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers, die Zuweisung der Teilnehmenden durch den Auftraggeber, ein fester Stundenplan und das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie die nicht vorhandenen unternehmerischen Chancen und Risiken benannt. In Folge des Urteils haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung maßgebliche Kriterien abgeleitet, die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese Kriterien bildeten seit dem 1.7.2023 die Grundlage für die Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung in den Einrichtungen, was zu einer Verschärfung der Prüfpraxis zum Nachteil einer Freiberuflichkeit von Lehrkräften führte.

Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG, 05.11.2024, Az.: B 12 BA 3/23 R) entschieden, dass es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig sei, ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Demnach gebe es keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Schule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre.

Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ist mit finanziellen Folgen in Form von zusätzlich anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen und Rückforderungen für über Jahre ausgebliebene Beiträge verbunden. Zudem besteht die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen gemäß § 266a StGB für die Mitarbeitenden der Einrichtungen, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Abschluss eines Honorarvertrages (anstatt eines Arbeitsvertrages) nachgewiesen werden kann. Vielerorts droht die Einstellung des Honorarbetriebs oder eine erhebliche Reduzierung des Angebots. Dies kann für die betroffenen Lehrkräfte den Wegfall der Beauftragung und temporär des Einkommens bedeuten.

Vor diesem Hintergrund wurde unter anderem vom ZDH klare gesetzliche Regelungen und ggf. untergesetzliche Regelungen gefordert, damit die Einrichtungen wieder Rechts- und Handlungssicherheit erlangen und ihre Angebote aufrechterhalten können.

Das Engagement der Spitzenverbände hat nunmehr dazu geführt, dass im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2027 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Hierzu haben die Vertragsparteien eine Vereinbarung aufzusetzen und ggf. vorzulegen.

Mit der Regelung soll es ermöglicht werden, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen.“ Es bleibt abzuwarten, ob sich eine neue Regierung dieser Thematik im Zuge der Gesetzesänderung konkreter widmen wird.

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