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20. Februar 2025

Alkohol am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer besondere arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten und muss seine Betriebsgefahr gegenüber der Allgemeinheit so gering wie möglich halten. Im Fall von Alkoholmissbrauch bedeutet das, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht vor betrieblich verursachten Gefahren schützen, sondern auch vor denen, die von ihm selbst beziehungsweise der Wirkung des Alkohols ausgehen, solange er sich im Betrieb befindet.

Wann muss der Arbeitgeber aktiv werden?

Der Arbeitgeber muss dann von sich aus aktiv werden, wenn aufgrund des äußerlich erkennbaren Verhaltens des Arbeitnehmers davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund von vorherigem Alkoholtrinken und/oder Restalkohol arbeitsunfähig ist oder ein Sicherheitsrisiko für sich und andere darstellt.

Ab wann Alkoholkontrollen?

Der Zeitpunkt, ab wann Alkoholkontrollen durchzuführen sind, hängt von der Gefahrensituation ab. Ein Mitarbeiter an einem gefahrenträchtigen Arbeitsplatz wie auf dem Dach oder ein Maschinenführer darf bei dem geringsten Verdacht/Anzeichen von Alkoholisierung kontrolliert werden, ein Mitarbeiter im Büro erst bei eindeutigeren Alkoholanzeigen.

Entscheidung über Alkoholisierung

Der Arbeitgeber entscheidet allein nach seiner eigenen subjektiven Wahrnehmung, ob ein Mitarbeiter bei Alkohol in der Lage ist, weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitnehmer auch ohne dessen Zustimmung und gegen seinen Willen von der Arbeit entfernen.

Welche Kontrollmaßnahmen auf Alkohol sind möglich?

  1. Vorbeugende Kontrollmaßnahmen ohne AlkoholanzeichenGrundsätzlich darf der Arbeitgeber jegliche Alkoholkontrollen nur mit der Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers durchführen. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes. Routinemäßige Kontrollen, um vorbeugend eine mögliche Alkoholabhängigkeit festzustellen, sind daher unzulässig. Fordert der Arbeitgeber also unangekündigt und ohne jeglichen Verdacht seine Mitarbeiter zu einem Alkoholtest auf, so können sie diesen verweigern. Hier wiegt die Wahrung der körperlichen Integrität und der Privatsphäre höher als die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer reinen Routinemaßnahme.
  2. Kontrollmaßnahmen bei Alkoholanzeigen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers:Der Arbeitgeber ist aufgrund der Alkoholanzeigen dazu berechtigt, den alkoholisiert erscheinenden Arbeitnehmer auch ohne dessen Einverständnis dazu aufzufordern, den Arbeitgeber anzuhauchen, damit Alkoholgeruch im Atem festgestellt werden kann wie auch auf Wunsch des Arbeitgebers typische Kontrollübungen wie das gerade Laufen durchzuführen. Nicht erlaubt ist hingegen ein Blut- oder Atemtest mittels Atemkontrollgerät, da diese gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht verstoßen.
  3. Kontrollmaßnahmen Blut- und Atemalkoholtest:Alkohol- und Drogentests sind für den Arbeitgeber im Gegensatz zur Polizei nur mit Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig. Ein alkoholisierter Arbeitnehmer kann wegen des durch Art. 2 Abs. 2 GG garantierten Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nach der Rechtsprechung der Gerichte weder zu einer Untersuchung seines Blutalkoholwerts durch Abgabe einer Blutprobe noch zur Mitwirkung an einer Atemalkoholkontrolle unter Benutzung eines sog. Alkomaten/Alkoholatemkontrollgerät gezwungen werden.

Darf der Arbeitgeber den alkoholisierten Arbeitnehmer einfach nach Hause schicken?

Sofern ein Arbeitnehmer infolge Alkoholkonsums nur leicht beeinträchtigt ist, kann der Arbeitgeber ihn ohne weiteres einfach nach Hause schicken oder zu mindestens dazu auffordern, das Betriebsgelände zu verlassen.

Ist der Arbeitnehmer stark alkoholisiert, aber noch nicht desorientiert, muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer aufgrund seiner Fürsorgepflichten als Arbeitgeber beaufsichtigen und dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer an einen sicheren Ort zur Ausnüchterung gelangt. Der sichere Ort kann entweder die Wohnung des Arbeitnehmers sein, dann muss der Arbeitgeber für einen sicheren Transport des alkoholisierten Arbeitnehmers nach zu Hause durch Taxi oder Arbeitskollegen etc. sorgen oder muss den alkoholisierten Arbeitnehmer -wenn möglich- an einen sicheren beaufsichtigten Ort zur Ausnüchterung in der Firma bringen.

Sofern der alkoholisierte Arbeitnehmer hilflos oder desorientiert ist, muss der Arbeitgeber unverzüglich ärztliche Hilfe anfordern.

Dokumentation der Ereignisse

Arbeitgeber sollten alle auffälligen Verhaltensweisen möglichst bald schriftlich dokumentieren, um im Nachgang alles genauer nachvollziehen zu können. Hinweise und Beweismittel sollten ebenso umgehend für später gesichert werden. Mit dem Arbeitnehmer sollte im Beisein von glaubwürdigen Personen gesprochen werden. So gibt es bei einer möglichen Streitigkeit weitere Aussagen, die den Verdacht bestätigen können. Hilfreich ist es zudem, wenn die Zeugen die schriftliche Dokumentation unterschreiben.

Folgen für den Arbeitnehmer

Der alkoholisierte Arbeitnehmer verstößt gegen das Arbeitsschutzgesetz und seine Verpflichtung als Arbeitnehmer, sich in einem arbeitsfähigen Zustand zu halten.

Der Arbeitnehmer verliert bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber ihn deswegen von der Arbeit wegschickt. Der Arbeitgeber kann dieses Verhalten abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.

Alkoholbedingte Unfälle können für den Arbeitnehmer zudem straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben, die den Versicherungsschutz aufheben.

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