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20. Februar 2025

Arbeitspflicht und Berufsschulbesuch am Fastenbrechen (Zuckerfest)

Die gesetzlichen Feiertage sind bis auf den Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober in Deutschland in jedem Bundesland verschieden geregelt, in Baden-Württemberg im Gesetz für Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz). Dieses baden-württembergische Feiertagsgesetz gilt für jeden Arbeitnehmer und Auszubildenden eines deutschen Arbeitgebers, und zwar unabhängig von der Religion des Beschäftigten.

In Deutschland leben Angehörige unterschiedlicher Religionen, deren Festtage keine gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind. Zum Beispiel ist das Fastenbrechen (Zuckerfest) eine hohe islamische Feier, die in islamischen Ländern an mehreren Tagen gefeiert wird.

In der Beratung stellen SHK-Betriebe daher die Frage, ob für moslemische Arbeitnehmer und Auszubildende an solchen Tagen eine Arbeitspflicht besteht, ob sie einen Anspruch darauf haben, von der Arbeit freigestellt zu werden und ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, einen entsprechenden arbeitsfreien (rein) religiösen Feiertag zu vergüten. Die Vergütungspflicht für gesetzliche Feiertage ist im Entgeltfortzahlungsgesetz bundeseinheitlich geregelt.

Entscheidend ist, dass das Zuckerfest kein Feiertag im Sinne des (Landes-)Feiertagsgesetzes ist und damit kein gesetzlicher Feiertag. Deshalb haben Arbeitnehmer am Fastenbrechen kein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung nach dem (Bundes-)Entgeltfortzahlungsgesetz, das nur für gesetzliche Feiertage gilt. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht dem strenggläubigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung wegen der Religionsfreiheit zuerkannt. Dieser Freistellungsanspruch gilt aber nicht generell. Er ist im Einzelfall zu prüfen, abhängig davon, wie stark die Beeinträchtigung der Religionsausübung durch die Arbeit ist.

Für Auszubildende ist in Baden-Württemberg in der Verordnung für den Schulbesuch geregelt, dass Moslems am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest jeweils einen Tag vom Berufsschulunterricht freigestellt sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Auszubildende dafür Urlaub erhält. Und schon gar nicht, dass der vom Besuch der Berufsschule freigestellte Auszubildende auch von seiner Arbeitsverpflichtung im Betrieb freigestellt ist. Wie sonst auch, wenn die Berufsschule ausfällt, ist der Auszubildende zunächst dazu verpflichtet, an diesen Tagen im auszubildenden Betrieb zu arbeiten. Dabei kann sich aber beim Auszubildenden aus denselben Gründen wie beim Arbeitnehmer ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit ergeben.

Fazit:

Soll der religiöse Feiertag unter Beibehaltung eines Vergütungsanspruchs genommen werden, muss der Arbeitnehmer und Auszubildende in Absprache mit dem Betrieb für diesen Tag Urlaub nehmen unter Anrechnung auf den Jahresurlaub. Der Urlaubswunsch kann vom Betrieb verweigert werden, wenn erhebliche betriebliche Belange dem Urlaub entgegenstehen.

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