Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung
Häufig fragen SHK-Betriebe in der Rechtsberatung des FVSHKBW zur Verhandlung von Abfindungen in Aufhebungsverträgen mit Mitarbeitenden
Verschiedene rechtliche und steuerliche Aspekte sind dabei zu beachten. Das Wachstumschancengesetz führt hier ab dem 1. Januar 2025 zu einer grundlegenden Änderung. Abfindungen unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Besonders die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist von Bedeutung, die eine steuerliche Begünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen vorsieht.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Pflicht abgeschafft, diese Regelung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. SHK-Betriebe müssen sich deshalb darauf einstellen, dass ausscheidende Mitarbeitende ab 2025 zunächst eine höhere Steuerlast auf gezahlte Abfindungen tragen und die steuerliche Entlastung erst später im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erfolgt. Dies kann unter Umständen die Akzeptanz von Abfindungsangeboten beeinflussen und im Rahmen der Verhandlung zu Diskussionen führen.
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