Weihnachtsgeld nach dem Tarifvertrag mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM)
Zu den Ansprüchen auf Weihnachtsgeld nach dem CGM-Tarifvertrag hat der Fachverband hier noch mal das Wesentliche zusammengestellt.
Tarifliches und übertarifliches Weihnachtsgeld
Betriebe, die mit ihren Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Bezug zu den Tarifverträgen des SHK-Handwerks abgeschlossen haben, sind dazu verpflichtet, Weihnachtsgeld nach den Regelungen und in der Höhe des Tarifvertrages zu zahlen. Sofern die Betriebe ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, als im Tarifvertrag genannt, handelt es sich um übertarifliches Weihnachtsgeld. Sofern das übertarifliche Weihnachtsgeld ohne Vorbehalte gewährt wird, erwirbt der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf und die vorbehaltlose Gewährung hat gravierende Folgen auf die tarifvertraglichen Regelungen.
Übertarifliches Weihnachtsgeld im schriftlichen Arbeitsvertrag
Sofern das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag in übertarifvertraglicher Höhe mit einem bestimmten Betrag ohne Vorbehalt vereinbart wurde, sind sämtliche tarifvertraglichen Einschränkungen für das gesamte Weihnachtsgeld unwirksam. Als Vorbehalt ist nur der Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen möglich, unzulässig ist der Vorbehalt der Freiwilligkeit: Wenn im Arbeitsvertrag für das Weihnachtsgeld ein bestimmter Betrag eingetragen wurde, ist dies eine verbindliche Zusage. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit ist nach der Rechtsprechung der Gerichte ein Widerspruch gegen die verbindliche Zusage im Arbeitsvertrag und damit ist der Vorbehalt der Freiwilligkeit wegen des Widerspruches unwirksam. Möglich ist nur ein Widerrufsvorbehalt, begrenzt auf das übertarifliche Weihnachtsgeld.
Ein Muster für einen wirksamen Widerrufsvorbehalt im schriftlichen Arbeitsvertrag wäre:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, die übertarifvertragliche Weihnachtsgratifikation für das nachfolgende Jahr zu widerrufen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Verhältnis zum Vorjahr nachweislich verschlechtert hat oder der Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens schriftlich abgemahnt wurde.“
Übertarifliches Weihnachtsgeld außerhalb eines schriftlichen Arbeitsvertrages
Sofern es nur einen mündlichen Arbeitsvertrag gibt oder das Weihnachtsgeld nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert aufgeführt wird, entstehen auch hier mit einer dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung des übertarifvertraglichen Weihnachtsgeldes dieselben Folgen wie bei einem im schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeführten Weihnachtsgeld. Aus dem Grund sollte diese Zahlung stets mit Vorbehalt erfolgen, wobei in diesem Falle sowohl der bereits angegebene Widerrufsvorbehalt als auch der eher zu empfehlende Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen sollte.
Für den Freiwilligkeitsvorbehalt ist die Angabe: „Freiwilliges übertarifvertragliches Weihnachtsgeld“ ausreichend, der Vorbehalt muss aber mit jeder Zahlung und spätestens mit der Zahlung erfolgen. Praktikabel ist beispielsweise die Angabe „Freiwillige Zahlung übertarifvertragliches Weihnachtsgeld“ auf dem Verwendungszweck der Überweisung.
Tarifliches Weihnachtsgeld für Arbeitnehmer
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister und hat folgende Voraussetzungen für einen Weihnachtsgeldanspruch:
- Betriebszugehörigkeit: Die Betriebszugehörigkeit legt fest, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf das tarifvertragliche Weihnachtsgeld besteht. Dieses berechnet sich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht ab Beginn des Kalenderjahres. Vorherige Beschäftigungszeiten als Auszubildender werden bis höchstens 21 Monate angerechnet, wenn der Auszubildende seine Ausbildung im gleichen Betrieb absolviert hat und ohne Unterbrechung übernommen wurde.
- Mindestvoraussetzung neunmonatige Betriebszugehörigkeit: Der Arbeitnehmer muss bei dem Betrieb am Auszahlungstag des Weihnachtsgeldes schon mindestens neun Monate in einem am Auszahlungstag ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein, um überhaupt Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben. Der Auszahlungstag ist der Tag, an dem der Betrieb vereinbarungsgemäß oder sonst tatsächlich das Weihnachtsgeld an den Arbeitnehmer überweist. Sofern es keine Regelung gibt, ist der 1. Dezember des laufenden Jahres der jeweilige Auszahlungstag.
- Ungekürztes Weihnachtsgeld: Der Arbeitnehmer ist seit Beginn des Kalenderjahrs beim Betrieb beschäftigt und nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr krank.
- Kürzung Weihnachtsgeld wegen fehlender Betriebszugehörigkeit: Sofern der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr zwar mehr als neun Monate beschäftigt ist, aber nicht das ganze Kalenderjahr, wird das Weihnachtsgeld für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung um 1/12 gekürzt.
- Kürzung Weihnachtsgeld wegen Krankheit: Sobald der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr länger als zwölf Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, kann das tarifvertragliche Weihnachtsgeld für jede über die zwölf Wochen hinausgehende volle Kalenderwoche Krankheit jeweils um 1/52 gekürzt werden. Die Krankheitszeiten können dabei zusammenhängend oder in mehreren Abschnitten sein. Bei mehreren Abschnitten werden nur die vollen Krankheitswochen im jeweiligen Abschnitt beim Abzug berücksichtigt.
Welcher Höhe hat das tarifliche Weihnachtsgeld?
Die Höhe des Weihnachtsgeldes staffelt sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Auszahlungstages wie folgt:
- Nach 9 Monaten Betriebszugehörigkeit 7,5 Prozent
- Nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 20,0 Prozent
- Nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit 35,0 Prozent
des monatlichen Effektivlohnes/-gehaltes (167,5 × Effektivstundenlohn).
Berechnungsbeispiel: Ein Arbeitnehmer (Obermonteur) wird zum 1. März des laufenden Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt, die Jahressonderzahlung wird am 1. Dezember ausbezahlt. Der Stundenlohn des Mitarbeiters beträgt 26,26 Euro.
Der Arbeitnehmer ist damit weniger als 36 Monate, jedoch mehr als 9 Monate im Betrieb beschäftigt und erhält deswegen nur Weihnachtsgeld in Höhe von 7,5 Prozent. Die Jahressonderzahlung wird zudem 2/12 gekürzt, da der Arbeitnehmer erst im März in den Betrieb eingetreten ist und somit, bezogen auf das Kalenderjahr, zwei volle Monate nicht beschäftigt war. Der Mitarbeiter erhält daher eine Jahressondervergütung in Höhe von 274,91 Euro (167,5 × 26,26 Euro × 10/12 × 7,5 % gem. § 3 Umfang Jahressonderzahlung des Tarifvertrages Jahressonderzahlung 2024).
Weihnachtsgeld bei Elternzeit und Fortbildung (ruhendes Arbeitsverhältnis)
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar weiterhin im Betrieb beschäftigt ist, aber von seiner Arbeitsverpflichtung kraft Gesetz befreit ist – wie bei der Elternzeit oder aufgrund einer Vereinbarung, zum Beispiel im Falle einer Fortbildung zum Meister in Vollzeit. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist das Weihnachtsgeld wie bei Krankheit für jede volle Woche des Ruhens um 1/52 zu kürzen. Jedoch wird, im Gegensatz zum Krankheitsfall, ab der ersten vollen Woche des Ruhens gekürzt.
Berechnungsbeispiel: Der Arbeitnehmer hat vom 1. April bis zum Ende des Kalenderjahres Elternzeit genommen. Damit ruht das Arbeitsverhältnis an 39 Wochen insgesamt und an einer Woche teilweise. Da das Weihnachtsgeld nur bei vollen Kalenderwochen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird, wird das Weihnachtsgeld nur anteilig um 39 Wochen gekürzt und der Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld in Höhe von 13/52.
Tarifliches Weihnachtsgeld für Auszubildende
Für das Jahr 2024 wurde für kaufmännische und gewerbliche Auszubildende ein gesonderter Weihnachtsgeld-Tarifvertrag mit der CGM abgeschlossen, wonach die Auszubildenden ein tarifliches Weihnachtsgeld von 130 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden bei dem Betrieb am Auszahlungstag des Weihnachtsgeldes bereits neun Monate beschäftigt waren.
Damit besteht im 1. Ausbildungsjahr nur dann ein tarifvertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld, sofern der Auszubildende vor Ausbildungsbeginn im Betrieb – etwa als Praktikant oder Aushilfe – beschäftigt war.
Im letzten Ausbildungsjahr, das im Frühjahr endet, besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld, weil der Auszubildende dann schon länger als neun Monate im Betrieb beschäftigt ist. Da die Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr aber vor dem Auszahlungstag endet, ist das Weihnachtsgeld für den nicht übernommenen Auszubildenden für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung um 1/12 zu kürzen.
Berechnungsbeispiel: Der Auszubildende beginnt seine Ausbildung am 1. März des laufenden Kalenderjahres ohne eine Vorbeschäftigung, das Weihnachtsgeld wird am 1. Dezember ausbezahlt. Der Auszubildende erhält ein gekürztes Weihnachtsgeld in Höhe von 108,33 Euro (130,00 Euro × 10/12) gemäß § 2 Leistungen, Ziffer 2.4. Tarifvertrag Jahressonderzahlung Auszubildende 2024.
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