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18. Dezember 2024

Verjährung von Werklohnforderungen

Zum Jahresende sollten SHK-Unter­neh­mer alle im Jahr 2021 fertig­ge­stell­ten Bau­vor­ha­ben dahin­ge­hend über­prü­fen, ob aus die­sen Bau­vor­ha­ben noch offene For­de­run­gen und offene Schluss­rech­nun­gen bestehen.

Es be­steht näm­lich die Ge­fahr, dass noch offene For­de­run­gen aus dem Jahr 2021 ab dem ers­ten Ja­nu­ar 2025 ver­jährt sind und vom Kun­den aus die­sem Grund nicht mehr be­zahlt wer­den müs­sen. Zu be­ach­ten ist da­bei, dass die Ver­jäh­rung mit ih­ren gra­vie­ren­den Fol­gen für den Be­trieb weder durch eine Mah­nung noch durch Rech­nungs­stel­lung oder durch die An­dro­hung ge­richt­li­cher Schrit­te ver­hin­dert wird.

Drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist Be­zah­lung

Seit der Schul­d­rechts­re­form im Jah­re 2002 gilt grund­sätz­lich eine drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für sämt­li­che For­de­run­gen ein­schließ­lich der Werk­lohn­for­de­rung auf Be­zah­lung. Die­se drei­jäh­ri­ge Frist be­ginnt erst am Ende des­je­ni­gen Ka­len­der­jah­res, in dem die Ar­bei­ten auf der Bau­stel­le fer­tig wa­ren und die Leis­tung vom Kun­den als ord­nungs­ge­mäß ak­zep­tiert wur­de, sei es durch Ab­nah­me, Be­zah­lung der Schluss­rech­nung oder Ein­zug in das Bau­vor­ha­ben oh­ne Be­an­stan­dun­gen. Die­ser Frist­be­ginn mit Voll­endung des Jah­res führt da­zu, dass zum Jah­res­wech­sel die Ge­fahr be­steht, dass dem Un­ter­neh­men For­de­run­gen aus 2021 un­wi­der­ruf­lich ver­jäh­ren. Da­her gilt für En­de 2024 gene­rell: Alle Ar­bei­ten, die im Lau­fe des Jahrs 2021 man­gel­frei be­en­det wur­den, dro­hen zum Jah­res­en­de 2024 zu ver­jäh­ren.

Be­spiel:

Die Werk­leis­tung ei­nes SHK-Be­trie­bes wur­de am 15.11.2021 be­auf­tragt, an die­sem Tag aus­ge­führt und vom Kun­den am glei­chen Tag ab­ge­nom­men.

Der SHK-Be­trieb stell­te sei­ne Schluss­rech­nung im De­zem­ber und sen­de­te die­se im Ja­nu­ar 2022 per Post an den Kun­den. Auf zwei nach­fol­gen­de Mah­nun­gen des SHK-Be­trie­bes im März und im Au­gust des Jah­res so­wie eine drit­te Mah­nung im nach­fol­gen­den Jahr rea­gier­te der Kun­de nicht.

War­tet der SHK-Be­trieb noch ab, wür­de sei­ne For­de­rung En­de 2024 ver­jährt sein, weil Mah­nun­gen ent­ge­gen ei­ner weit ver­brei­te­ten Mei­nung die Ver­jäh­rung der Werk­lohn­for­de­rung nicht ver­hin­dern.

Ach­tung: Aus­nah­me VOB/B-Ver­trag

Bei ei­nem VOB/B-Werk­ver­trag ist nicht nur die Ab­nah­me, son­dern auch die über­san­de­te prüf­fä­hi­ge Schluss­rech­nung Vor­aus­set­zung für den Be­ginn der Ver­jäh­rung. In dem Bei­spiel­fall wür­de die Ver­jäh­rung da­her bei ei­nem VOB/B- Werk­ver­trag erst En­de 2025 ein­tre­ten,

weil die Schluss­rech­nung beim Kun­den erst im Jahr 2022 ein­ge­gan­gen ist und die Ver­jäh­rungs­frist da­durch erst mit der Voll­endung des Jah­res 2022 be­ginnt.

Was kann der SHK-Be­trieb ge­gen Ver­jäh­rung tun?

Kla­ge, Mahn­be­scheid

Der SHK-Be­trieb kann die Ver­jäh­rung da­durch ver­hin­dern, dass er Kla­ge beim zu­stän­di­gen Ge­richt ein­reicht oder ei­nen Mahn­be­scheid beim zu­stän­di­gen Mahn­ge­richt be­an­tragt. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass der Mahn­be­scheid zwar kos­ten­güns­ti­ger und schein­bar ein­fa­cher ist, aber be­reits klei­ne Feh­ler bei der An­trags­stel­lung da­zu füh­ren, dass er wirk­los ist. Das Re­sul­tat ei­nes wir­kungs­lo­sen Mahn­be­schei­des ist, dass die Ver­jäh­rung den­noch ein­tritt.

Ver­zichts­er­klä­rung auf Ver­jäh­rung

Dem­ge­gen­über kann die Ver­jäh­rung pro­blem­los im Fal­le ei­nes Ein­ver­ständ­nis­ses des Kun­den mit ei­nem ein­fa­chen Schrei­ben ver­hin­dert wer­den, in dem der Kun­de für ei­nen Zeit­raum be­fris­tet auf die Ver­jäh­rung ver­zich­tet. Die­se Ver­ein­ba­rung soll­te aus Be­weis­zwe­cken schrift­lich ver­fasst sein und fol­gen­den Wort­laut ha­ben:

„Der SHK-Be­trieb […] und der Kun­de […] sind sich dar­über einig, dass der Kun­de bis zum (TT.MM.JJ kon­kre­tes, be­zif­fer­tes Da­tum) auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung ver­zich­tet.“

Die­se Ver­ein­ba­rung müs­sen bei­de Par­tei­en un­ter­schrei­ben, da­mit sie wir­ksam wird.

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