Verjährung von Werklohnforderungen
Zum Jahresende sollten SHK-Unternehmer alle im Jahr 2021 fertiggestellten Bauvorhaben dahingehend überprüfen, ob aus diesen Bauvorhaben noch offene Forderungen und offene Schlussrechnungen bestehen.
Es besteht nämlich die Gefahr, dass noch offene Forderungen aus dem Jahr 2021 ab dem ersten Januar 2025 verjährt sind und vom Kunden aus diesem Grund nicht mehr bezahlt werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass die Verjährung mit ihren gravierenden Folgen für den Betrieb weder durch eine Mahnung noch durch Rechnungsstellung oder durch die Androhung gerichtlicher Schritte verhindert wird.
Dreijährige Verjährungsfrist Bezahlung
Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist für sämtliche Forderungen einschließlich der Werklohnforderung auf Bezahlung. Diese dreijährige Frist beginnt erst am Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem die Arbeiten auf der Baustelle fertig waren und die Leistung vom Kunden als ordnungsgemäß akzeptiert wurde, sei es durch Abnahme, Bezahlung der Schlussrechnung oder Einzug in das Bauvorhaben ohne Beanstandungen. Dieser Fristbeginn mit Vollendung des Jahres führt dazu, dass zum Jahreswechsel die Gefahr besteht, dass dem Unternehmen Forderungen aus 2021 unwiderruflich verjähren. Daher gilt für Ende 2024 generell: Alle Arbeiten, die im Laufe des Jahrs 2021 mangelfrei beendet wurden, drohen zum Jahresende 2024 zu verjähren.
Bespiel:
Die Werkleistung eines SHK-Betriebes wurde am 15.11.2021 beauftragt, an diesem Tag ausgeführt und vom Kunden am gleichen Tag abgenommen.
Der SHK-Betrieb stellte seine Schlussrechnung im Dezember und sendete diese im Januar 2022 per Post an den Kunden. Auf zwei nachfolgende Mahnungen des SHK-Betriebes im März und im August des Jahres sowie eine dritte Mahnung im nachfolgenden Jahr reagierte der Kunde nicht.
Wartet der SHK-Betrieb noch ab, würde seine Forderung Ende 2024 verjährt sein, weil Mahnungen entgegen einer weit verbreiteten Meinung die Verjährung der Werklohnforderung nicht verhindern.
Achtung: Ausnahme VOB/B-Vertrag
Bei einem VOB/B-Werkvertrag ist nicht nur die Abnahme, sondern auch die übersandete prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. In dem Beispielfall würde die Verjährung daher bei einem VOB/B- Werkvertrag erst Ende 2025 eintreten,
weil die Schlussrechnung beim Kunden erst im Jahr 2022 eingegangen ist und die Verjährungsfrist dadurch erst mit der Vollendung des Jahres 2022 beginnt.
Was kann der SHK-Betrieb gegen Verjährung tun?
Klage, Mahnbescheid
Der SHK-Betrieb kann die Verjährung dadurch verhindern, dass er Klage beim zuständigen Gericht einreicht oder einen Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt. Dabei ist zu beachten, dass der Mahnbescheid zwar kostengünstiger und scheinbar einfacher ist, aber bereits kleine Fehler bei der Antragsstellung dazu führen, dass er wirklos ist. Das Resultat eines wirkungslosen Mahnbescheides ist, dass die Verjährung dennoch eintritt.
Verzichtserklärung auf Verjährung
Demgegenüber kann die Verjährung problemlos im Falle eines Einverständnisses des Kunden mit einem einfachen Schreiben verhindert werden, in dem der Kunde für einen Zeitraum befristet auf die Verjährung verzichtet. Diese Vereinbarung sollte aus Beweiszwecken schriftlich verfasst sein und folgenden Wortlaut haben:
„Der SHK-Betrieb […] und der Kunde […] sind sich darüber einig, dass der Kunde bis zum (TT.MM.JJ konkretes, beziffertes Datum) auf die Einrede der Verjährung verzichtet.“
Diese Vereinbarung müssen beide Parteien unterschreiben, damit sie wirksam wird.