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18. Dezember 2024

Einsatz von Staubabscheidern nach 1. BImSchV

Die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) veröffentlicht ein FAQ-Papier zur Umsetzung der 1. BImSchV. In der aktuellen Fassung vom 31. Oktober 2024 wird darin neu die Frage hinsichtlich der technischen Anforderungen an Staubabscheider in Verbindung mit der Umsetzung der Übergangsregelung nach § 26 der 1. BImSchV beantwortet.

In § 26 der 1. BImSchV wird in Abs. 2 auf einen möglichen Einsatz von Staubabscheidern nach dem Stand der Technik hingewiesen. Nur was bedeutet „Stand der Technik“ konkret? Hierzu hat die LAI folgende Antwort im aktuellen FAQ-Papier veröffentlicht:

Die Richtlinie VDI 3670 (Ausgabe April 2016) „Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungseinrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe“ beschreibt den Stand der Technik für Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen i. S. d. § 26 der 1. BImSchV. Tabelle 4 dieser Richtlinie listet die Mindestabscheidegrade unterschiedlicher nachgeschalteter Staubminderungseinrichtungen von Einzelraumfeuerungsanlagen auf (elektrostatische Abscheider und Tiefenfilter (auch katalytisch)). Für die Nachrüstung von bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen ist Zeile 2 einschlägig (Abgaszustand bei Staub (150…300) mg/m³), in der Staubabscheidegrade von mindestens 50 % angegeben werden. Damit muss ein gravimetrisch bestimmter Abscheidegrad für Gesamtstaub von mindestens 50 % erreicht werden, nachgewiesen durch eine Prüfung in Anlehnung an DIN Spec 33999, DIN TS 33999-1 (in Vorbereitung) oder RAL DE-UZ 222; alternativ kann der geforderte Abscheidegrad auch im Rahmen der Zulassungsprüfung für die bauaufsichtliche Verwendbarkeit nachgewiesen und bescheinigt werden.

Hinsichtlich der Einhaltung des CO-Grenzwertes bei der Nachrüstung von Einzelraumfeuerungsanlagen ist die entsprechende Auslegungsfrage (zu § 26 Absatz 2) dieses Katalogs zu beachten.

Der Hinweis auf die Einhaltung des CO-Grenzwertes am Ende des LAI-Textes bedeutet, dass sowohl die Einhaltung des Staub- als auch des CO-Grenzwerts nachgewiesen werden muss, damit die bestehende Feuerstätte nicht unter die Austauschverpflichtung nach § 26 Abs. 2 fällt. Insoweit reicht in der Regel die alleinige Nachrüstung mit einem Staubabscheider nicht aus – ausgenommen sind hierbei nach § 26 Abs. 3:

  • Nr. 3. Grundöfen,
  • Nr. 4. Einzelraumfeuerungsanlagen als alleinige Heizung für die Nutzungseinheit oder
  • Nr. 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

In Hinblick auf die Formulierung unter Nr. 5 ist zu beachten, dass ein Umsetzen eines handwerklichen historischen Ofens an einen anderen Aufstellort dazu führt, dass die Feuerstätte als neue Feuerstätte einzustufen ist und somit die Vorgaben für neue Feuerstätten eingehalten werden müssen.

Das aktuelle FAQ-Papier der LAI finden Sie unter www.lai-immissionsschutz.de.

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