A

Übersicht nach Zielgruppen

A

Übersicht nach Themen

Ich bin
Kunde!

Wissenswertes und Kontakte
für alle Kundengruppen!

Ich mache
Karriere!

Für alle Newcomer, Quereinsteiger
oder mein Comeback!

11. September 2024

Freistellung und Vergütung bei Arbeitsausfällen wegen Naturkatastrophen

1. Teilnahme am offiziellen Katastrophenschutz

Finden Einsätze im offiziellen Katastrophenschutz während der Arbeitszeit statt, haben die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung: Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 THW-Helferrechtsgesetz (THW-G) ist der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Dem Arbeitgeber steht aber gemäß § 3 Abs. 2 THW-G ein Erstattungsanspruch zu, wenn die Arbeit aufgrund der Tätigkeit beim THW für die Dauer von mehr als zwei Stunden am Tag oder für mehr als sieben Stunden in zwei Wochen ausfällt. Die Erstattung umfasst das Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Freistellungs- und Vergütungsansprüche nach dem THW-G gelten auch für die Auszubildenden.

Daneben sind Arbeitnehmer nach den Feuerwehrgesetzen des Landes Baden-Württemberg während des Feuerwehrdienstes und für eine angemessene Zeit danach von ihrer Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt für den Beschäftigten fortbezahlen. In diesem Fall sehen die Landesgesetze einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Gemeinde vor. Das gilt auch für den Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

2. Persönlicher Katastrophenschutz

Der nicht im offiziellen Katastrophenschutz tätige Arbeitnehmer kann auch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gemäß § 616 BGB haben, wenn er aus persönlichen Gründen daran gehindert wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das gilt etwa, wenn das Haus und die Familie des Arbeitnehmers vom Hochwasser oder Sturm betroffen sind oder wenn ein persönlicher Unglücksfall vorliegt.

Bei selbstloser Hilfe für einen Dritten liegt kein eigener, persönlicher Unglücksfall des Arbeitnehmers vor, sodass dem Arbeitnehmer in diesen Fällen kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB zusteht.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB besteht jedoch auch bei diesen Umständen grundsätzlich nur für wenige Tage. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch aus § 616 BGB bei Tarifbindung im Manteltarifvertrag SHK in zulässiger Weise ausgeschlossen ist und im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann.

3. Wegerisiko

Der Arbeitnehmer, der wegen einer Naturkatastrophe seine Arbeitsstelle nicht erreichen kann, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB. Es handelt sich nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, sondern um ein objektives Hindernis, das für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht. Der Arbeitnehmer trägt insoweit das Wegerisiko, wenn es etwa hochwasserbedingt zu Verkehrsstörungen oder Zugausfällen kommt.

4. Betriebsrisiko

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko für Arbeitsausfälle wegen einer Naturkatastrophe, wenn der arbeitsfähige und -willige Arbeitnehmer beispielsweise wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht arbeiten kann, auch wenn der Arbeitgeber dafür nichts kann.

Der Arbeitgeber kann dann aber Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 95 ff. SGB III für Arbeitsausfälle beantragen, die unmittelbar aufgrund des Hochwassers eingetreten sind. Denn dies stellt ein unabwendbares Ereignis gemäß § 96 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III dar.

Ausreichend ist auch eine nur mittelbare Betroffenheit des Betriebs, wie etwa ein Arbeitsausfall aufgrund unterbrochener Stromzufuhr in einem von Hochwasser betroffenen Unternehmen. Ebenso kann der Arbeitgeber sein Betriebsrisiko dadurch einschränken, dass er in diesem Falle dazu berechtigt ist, seine Arbeitnehmer zu nicht vertraglich vereinbarten Arbeiten anzuweisen und über die geregelte Arbeitszeit hinaus zu beschäftigen.

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden

Artikel im selben Zeitraum

In meiner Merkliste speichern

Von meiner Merkliste entfernen

Inhalt teilen!
Sie können den Link zur Seite versenden